Auch auf dem Elektroscooter sollte man im betrunkenen Zustand nicht mehr fahren

E-Roller: Vorsicht beim Thema Alkohol!

Aktuell sind E-Scooter beziehungsweise E-Roller in aller Munde. Die Fortbewegungsmittel erfreuen sich immer größerer Beliebtheit und sind gerade aus deutschen Großstädten bereits jetzt nicht mehr wegzudenken. Vielfach ist sogar von einer Plage die Rede. Während die Inhaber den Komfort und die Flexibilität vor allem auf kürzeren Strecken schätzen, sehen sich E-Scooter auch immer wieder massiver Kritik ausgesetzt. Gerade zu Beginn fehlte es an klaren rechtlichen Regelungen – dem soll nun die neue Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge entgegentreten. Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen verschaffen.

Grundsätzliches

Zunächst gilt die angesprochene Verordnung für alle Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und einer Straßenzulassung/Betriebserlaubnis – also etwa E-Scooter und Segways. Nicht erfasst sind somit Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards. Hier steht noch nicht fest, ob für diese Fortbewegungsmittel ebenfalls noch eine Verordnung kommt. Mit E-Rollern ist das Fahren auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Auf die Fahrbahn darf lediglich dann ausgewichen werden, wenn diese nicht vorhanden sind. Verboten ist das Befahren von Gehwegen, Fußgängerzonen und Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung (es sei denn Sonderzeichen erlauben dieses ausdrücklich). Bremsen und Beleuchtungsanlage sind vorgeschrieben – ebenso eine gültige Betriebserlaubnis.

Ein Führerschein ist nicht notwendig, das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Eine Helmpflicht besteht nicht. E-Roller dürfen nur von einer Person gefahren werden. Das gilt selbst dann, wenn mit zwei Personen das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Ein weiteres wichtiges Thema ist der Versicherungsschutz. So ist für E-Roller eine Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben und muss durch eine entsprechende Plakette am Fahrzeug nachgewiesen werden. Diese erinnern an die bekannten Mofa-Kennzeichen – nur in kleiner. Die Haftpflichtversicherung kommt für Schäden Dritter auf, eigene Schäden müssen in der Regel selbst getragen werden. Einige Versicherungen bieten jedoch eine über den Haftpflichtumfang hinausgehenden Schutz an – ähnlich einer Teil- oder Vollkasko-Versicherung.

Alkohol auf dem E-Roller

Viele Inhaber von E-Rollern unterschätzen insbesondere das Thema Alkohol vollkommen. Denn hier gelten die gleichen strengen Regeln beziehungsweise Promillegrenzen wie für Autofahrer. Fahranfänger müssen sich also auch hier an die 0,0-Grenze halten, ansonsten gilt die bekannte 0,5-Promillegrenze. Bei Ausfallerscheinungen kann sogar bereits ab einem Wert von 0,3-Promille ein Bußgeld oder im schlimmsten Fall der Entzug des Führerscheins drohen.

Auch eine Strafbarkeit kommt in Betracht. Hier ist beispielsweise an § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) zu denken. Danach macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholische Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, den E-Scooter sicher zu führen. Im Raum steht dann Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Auch hier muss zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit unterschieden werden. Absolute Fahruntüchtigkeit ist ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille gegeben. Ab diesem Wert wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Unterhalb der Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit gibt es die relative Fahruntüchtigkeit. Sie kann schon ab einer BAK von 0,3 Promille vorliegen. Der Betroffene muss darüber hinaus jedoch durch rauschbedingte Ausfallerscheinungen auffällig werden. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren in Schlangenlinien oder das Geradeausfahren in einer Kurve. Die rauschbedingten Ausfallerscheinungen müssen von den Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden.

Noch deutlich mehr Ärger steht Ihnen ins Haus, wenn Sie außerdem angetrunken eine andere Person mit dem E-Scooter verletzen – sogar eine Gefährdung ist bereits ausreichend – oder wenn Sie ein anderes Fahrzeug beschädigen. Hier reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Fazit

E-Roller-Fahrer kommen also nicht in den Genuss der großzügigeren Regeln für Fahrradfahrer. Hier wird erst ab einem Promillewert von 1,6 von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch meinen allgemeinen Beitrag zu Promillegrenzen.

Dieser Beitrag ist auch als Rechtstipp auf der Plattform anwalt.de erschienen.