Zwei Bier auf einer Party, ein Glas Wein bei der besten Freundin – schon stellt sich die Frage, ob der Heimweg noch trotz des Genusses von Alkohol am Steuer des eigenen Autos angetreten werden darf. Da nur die Wenigsten über ein zuverlässiges eigenes Messgerät verfügen, verlässt man sich häufig auf das eigene Gefühl oder eine ungefähre Schätzung – oder zumindest darauf, dass man schon Glück haben und nicht angehalten wird. Alles in allem nur wenig seriöse Parameter, um die eigene Fahrtüchtigkeit noch effizient einschätzen zu können. Kommt es dann tatsächlich zu einer Polizeikontrolle und einem entsprechenden Atemtest, ist die Überraschung nicht selten groß und es droht Ärger. Was in juristischer Hinsicht zu beachten ist, stellt der nachfolgende Beitrag übersichtsartig dar.
I. Wichtige Promille-Grenzen im Straßenverkehr
Wer seine eigene Fahruntüchtigkeit noch einzuschätzen versucht, orientiert sich meist an der 0,5-Promille-Grenze. Dabei gibt es darüber hinaus noch etliche weitere Grenzwerte, die zu beachten sind.
0,0-Promille
Wer sich als Fahranfänger noch in der Probezeit befindet oder das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, muss nüchtern bleiben, also auf Alkohol am Steuer komplett verzichten. Ansonsten droht eine Probezeitverlängerung um zwei Jahre, ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro, ein Punkt in Flensburg sowie die Pflichtteilnahme an einem Aufbauseminar (§ 24c StVG).
0,3-Promille
Strafbar machen im Sinne einer Trunkenheitsfahrt oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs kann sich zudem wer einen Promillewert ab 0,3 und zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufweist. Üblicherweise wird die Fahrerlaubnis dann entzogen und eine Sperrfrist von mehreren Monaten für die Neuerteilung angeordnet. Zusätzlich droht eine Geldstrafe sowie drei Punkte in Flensburg. In juristischer Hinsicht spricht man insoweit von relativer Fahruntüchtigkeit. Diese ist also möglich, muss aber gesondert nachgewiesen werden.
0,5-Promille
Unabhängig von den zuvor erwähnten Ausfallerscheinungen macht man sich ab diesem Wert in jedem Fall einer Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) schuldig. Das bedeutet eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro (höher, wenn man bereits vorher erwischt wurde), zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot (bei Wiederholungstätern bis zu drei Monaten).
1,1-Promille
Ab diesem Wert ist man ohne Weiteres im Bereich einer Straftat angekommen. Der Jurist spricht insoweit von der absoluten Fahruntüchtigkeit, die nicht widerlegt werden kann. Folgen sind der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist hinsichtlich der Neuerteilung. Weiter droht eine Geldstrafe und im Extremfall sogar eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. In einigen Bundesländern droht zudem die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU), die im Volksmund auch Idiotentest genannt wird.
1,6-Promille
Hier wird stets die MPU angeordnet. Der Wert hat aber noch in einer anderen Hinsicht Bedeutung: Denn ab dieser Grenze wird auch bei nichtmotorisierten Fahrzeugen unwiderleglich von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen – in der Praxis relevant ist dies vor allem für Radfahrer.
Darüber hinaus können die folgenden Werte noch relevant werden: 1,8-Promille (absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen von Schiffen), ab 2,0-Promille kommt eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht und ab 3,0-Promille kann eine Schuldunfähigkeit einschlägig sein.
II. Häufigstes strafrechtliches Delikt bei Alkohol am Steuer
Wie oben bereits dargestellt, kann eine Alkoholfahrt sowohl ordnungsrechtliche als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Wer trotz des Genusses von Alkohol ein Fahrzeug führt, obwohl er aufgrund des Konsums nicht mehr in der Lage ist, dieses sicher zu führen, macht sich der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar. Der Strafrahmen reicht dabei von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Zusätzlich – und für viele nicht weniger schlimm – wird in aller Regel die Fahrerlaubnis eingezogen und für mindestens ein halbes Jahr nicht neu erteilt. Alternativ ist die Anordnung eines Fahrverbots von bis zu drei Monaten. In jedem Fall werden aber mindestens zwei Punkte in Flensburg fällig. Möglich ist sowohl eine vorsätzliche als auch eine fahrlässige Begehungsweise. Wer einen Promillewert von 0,3 aufweist und zusätzlich durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (deutlich überhöhte Geschwindigkeit, Schlangenlinien, verwaschene Aussprache und so weiter) auf sich aufmerksam macht, ist relativ fahruntüchtig. Ab einem Grenzwert von 1,1 Promille ist man definitiv (absolut) fahruntüchtig – Ausfallerscheinungen braucht es hier also nicht. Bei Radfahrern wird ab 1,6 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen.
Bei einer Erstbegehung wird in der überwiegenden Anzahl der Fälle „lediglich“ eine Geldstrafe ausgesprochen. Zu beachten ist weiter, dass zwar in dem Strafverfahren auch ein Freispruch oder eine Einstellung erreicht werden kann, das Bußgeldverfahren davon jedoch unabhängig ist. So können dennoch eine Geldbuße, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot ab einem Promillewert von 0,5 angeordnet werden.
Neben einer reinen Trunkenheitsfahrt kann man sich auch einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB strafbar machen. Dann muss zusätzlich zur Trunkenheitsfahrt eine besonders grober und rücksichtsloser Verkehrsstoß hinzutreten. Zu denken ist etwa an ein Nichtbeachten der Vorfahrt, Rasen an unübersichtlichen Stellen oder falsches Überholen. Weiter muss durch diesen Verstoß die Gesundheit eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert (ca. 750 Euro) gefährdet worden sein. Dann droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
III. Wissenswertes
Immer noch völlig unterschätzt wird der Alkoholkonsum beim Fahren eines Fahrrades. Dabei ist das Gesetz hier eindeutig. Denn § 316 StGB spricht insoweit lediglich von einem Fahrzeug – nicht von einem motorisierten Fahrzeug. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, der Sicherheit des Verkehrs, kann sich deshalb nach ständiger Rechtsprechung auch ein Fahrradfahrer dieses Delikts strafbar machen. Der Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt hier bei 1,6 Promille. Allerdings ist auch darunter bei dem Hinzutreten von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine Verurteilung möglich. Es droht die Anordnung einer MPU, bei deren Nichtbestehen auch der Entzug der Fahrerlaubnis.
Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann sich zudem Ihre Haftpflichtversicherung weigern, den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden zu übernehmen oder Sie insoweit in Regress nehmen.
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Anwalt übernimmt, ist nicht pauschal zu beantworten und richtet sich nach dem konkreten Tatvorwurf. So ist diese im Bereich der Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich deckungspflichtig. Anders sieht es dagegen bei Straftaten aus. Hier zahlt die Versicherung in der Regel nur für fahrlässige Taten, nicht jedoch bei einer vorsätzlichen Begehungsweise.
IV. Hinzuziehen eines Strafverteidigers
Wer mit Alkohol im Straßenverkehr erwischt wurde, sollte stets einen Fachanwalt für Strafrecht oder Verkehrsrecht hinzuziehen. Denn die Konsequenzen einer solchen Tat sollten nicht unterschätzt werden. Gerade der Entzug der Fahrerlaubnis beziehungsweise ein Fahrverbot kann weitreichende Folgen für die eigene berufliche Zukunft waren. Auch droht ab einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen ein Eintrag in das Führungszeugnis.
Es braucht die Übersicht und Abgeklärtheit eines Rechtsbeistandes, der Erfahrung auf diesem Gebiet und die einschlägige Rechtsprechung im Blick hat, um die Tatvorwürfe erfolgsversprechend angreifen zu können. Gemeinsam kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden, die Ihren individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen Rechnung trägt.
Dieser Beitrag ist auch als Rechtstipp auf der Plattform anwalt.de veröffentlicht worden.