Revision

Ist gegen einen Angeklagten ein fehlerhaftes Urteil ergangen, bietet die Revision meist die letzte Chance, dieses noch korrigieren zu können. Danach kommt nur noch ein Wiederaufnahmeverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Betracht – beides ist regelmäßig wenig erfolgsversprechend.

Geregelt ist das Rechtsmittel der Revision in der Strafprozessordung in den §§ 333 ff. StPO.

Die Revision ist dabei strikt von dem Rechtsmittel der Berufung zu unterscheiden. Zwar hemmen beide Rechtsmittel die Rechtskraft eines Strafurteils – dennoch sind sie grundverschieden. Anders als bei der Berufung werden bei der Revision grundsätzlich keine Beweise erhoben. Während das Verfahren bei einer Berufung also noch einmal komplett neu aufgerollt wird, stellt die Revision gerade keine zweite Tatsacheninstanz dar. Entsprechend kann die Revision nur auf Rechtsfehler des angefochtenen Urteils gestützt werden – man unterscheidet insoweit zwischen einer Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Sie nicht Opfer eines Verfahrensfehlers werden.

Differenziert wird bei der Revision dementsprechend zwischen der Verfahrensrüge und der Sachrüge. Unter einer Verfahrensrüge wird im deutschen Strafprozess eine Rüge der Revision verstanden, die das Verfahren, mit dem das Gericht zum Urteil gelangt ist, rügt. Sie steht damit im Gegensatz zur Sachrüge, mit dem der sachlich-rechtliche Inhalt des Urteils angegriffen werden kann. Beide Rügearten schließen sich jedoch nicht gegenseitig aus, sondern können gleichzeitig erhoben werden.

Grundsätzlich kann die Revision gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht – sog. „Sprungrevision“), der Strafkammern des Landgerichts und in erster Instanz ergangene Urteile des Oberlandesgerichts eingelegt werden. Vor welchem Gericht ein Verfahren in erster Instanz durchgeführt wird, richtet sich vor allem nach der Schwere der Tat und der zugrundeliegenden Straferwartung.

Wer eine Revision anstrebt, ist in besonderem Maße auf einen qualifizierten Strafverteidiger angewiesen. Nicht umsonst wird die Revision von vielen Juristen als die „Königsdisziplin“ des Strafverfahrens bezeichnet. Dies hat seinen Grund vor allem darin, dass die Revision als schwierig gilt, weil an ihre Fertigung, insbesondere bei der Erhebung von Verfahrensrügen, seitens der Revisionsgerichte hohe Anforderungen gestellt werden. Bereits kleinste Fehler können hier zur Unzulässigkeit des Revisionsangriffs führen und den gesamten Revisionsvortrag zu Fall bringen. Hier sollte also nichts dem Zufall überlassen werden.

Liegt eine erstinstanzliche Verurteilung eines Amtsgerichts vor, so stehen als Rechtsmittel die Berufung zum Landgericht sowie die sogenannte Sprungrevision zum Oberlandesgericht zur Verfügung. Legt man eine Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil ein, so sollte man sich seiner Sache recht sicher sein, da man damit faktisch auf ein Rechtsmittel, und zwar auf das derjenige der Berufung, verzichtet. Ist das Strafverfahren in der ersten Instanz vor einem Landgericht geführt worden, so ist die Revision zum Bundesgerichtshof das einzige Rechtsmittel gegen die Verurteilung. Gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts kann ebenfalls Revision eingelegt werden, diese findet dann aber vor dem Oberlandesgericht statt. Äußert selten kommt es in Staatsschutzsachen auch vor einem Oberlandesgericht zu einem Verfahren in erster Instanz (aktuelles Beispiel ist der NSU-Prozess). Einziges Rechtsmittel gegen das entsprechende Urteil ist auch dann die Revision zum Bundesgerichtshof.

Zu beachten ist zudem, dass es sich bei der Revision im Strafrecht im absoluten Regelfall um ein rein schriftliches Verfahren handelt. Wie zuvor bereits ausgeführt, findet keine Tatsachenverhandlung statt, mündliche Verhandlungen vor einem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof sind somit lediglich Ausnahmen. Vielmehr findet zwischen den Beteiligten des Verfahrens (Richter, Staatsanwalt und Verteidiger) eine Erörterung über rein rechtliche Standpunkte statt.

Besonders wichtig ist zudem die zeitliche Komponente bei der Revision. So muss die Revision innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils vom Verurteilten selbst oder über seinen Verteidiger eingelegt werden. Die entsprechende Begründung muss dann innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

In nicht wenigen Fällen bietet es sich an, nach der Tatsacheninstanz den Anwalt zu wechseln. Diese Entscheidung sollte möglichst früh in der Zeit zwischen der mündlichen Verkündung des Urteils und der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe getroffen werden, damit der Revisionsanwalt genügend Zeit hat, um sich in den Fall einzuarbeiten und die Revisionsbegründung fertig zu stellen. Rechtlich ist die Beauftragung des Rechtsanwalts noch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist möglich.

Mit einer Revision angreifbar sind etwa:

  • eine fehlerhafte Anklageschrift
  • fehlerhaft behandelte oder abgelehnte Beweisanträge
  • mangelhafte Würdigung aller vorhandenen Beweismittel
  • fehlerhafter Ausschluss der Öffentlichkeit
  • Widersprüche in den Urteilsgründen
  • fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts.

Die Palette der möglichen Revisionsgründe ist jedoch so breit, dass eine seriöse Auflistung schlicht nicht möglich ist. Mit einem erfahrenen und qualifizierten Strafverteidiger an der Seite bietet sich im Fall einer Verurteilung regelmäßig die Möglichkeit, gegen das Urteil vorgehen zu können. Erforderlich dafür ist eine intensive Recherche der Urteilsgründe sowie des entsprechenden Protokolls der Hauptverhandlung. Nicht selten ist nach der ersten Instanz ein Wechsel des Rechtsbeistands sinnvoll.

Sofern Sie also mit einer gegen Sie ergangenen Entscheidung nicht einverstanden sein sollten, beraten ich Sie gerne über die Möglichkeiten des Rechtsmittels der Revision. Zögern Sie nicht und bedenken Sie das knappe Zeitfenster – sonst ist es schlichtweg zu spät.