Rechtsanwalt Martin Voß LL.M. Fachanwalt für Strafrecht Braunschweig

Korruptionsstrafrecht

Das Thema Korruption ist traditionell ein heißes Eisen, an dem sich die Gemüter schnell erhitzen. So wird nicht an wenigen deutschen Stammtischen auf „die da oben“ verwiesen, die sich die eigenen „Taschen vollmachen“. Doch auch in der privaten Wirtschaft ist man sich sicher, dass oftmals nicht alles mit rechten Dingen zugehen kann. Selbst weist man entsprechende Vorwürfe entschieden von sich.

Doch schneller als es einem lieb ist, kann man selbst in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten – dabei muss nicht einmal böse Absicht im Spiel sein. Dann ist guter Rat teuer oder man vertraut sich einem erfahrenen Rechtsanwalt an, der auf diesem Gebiet ausreichend Erfahrung aufweisen kann. Als erstes hilft jedoch in jedem Fall ein nüchterner Blick auf die Dinge.

Was ist Korruption in juristischer Hinsicht überhaupt? Rechtlich versteht man darunter den Missbrauch einer Vertrauensstellung in der Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Mit anderen Worten: Jemand nutzt eine bestimmte Position der Stärke, um sich einen Vorteil zu verschaffen und verletzt dadurch das Gesetz oder allgemein anerkannte moralische Werte.

Während in anderen Regionen der Erde Korruption ganz offen an der Tagesordnung steht, passiert in Deutschland fast alles hinter verschlossenen Türen. So gab es im Jahr 2017 laut der polizeilichen Kriminalstatistik knapp 4.000 Straftaten im Bereich der Korruptionsdelikte, im Jahr zuvor waren es noch einige Hundert mehr. Jedoch ist zu beachten, dass die Dunkelziffer in diesem Segment traditionell sehr hoch ist – eine Tendenz ist also nicht wirklich zu erkennen bzw. schwerlich auszumachen.

Einzelne Delikte

Grundsätzlich sollte man zwei verschiedene Gruppen von Delikten unterscheiden. So normiert das Strafgesetzbuch in den Vorschriften §§ 331 ff. StGB die Straftatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sowie der Bestechlichkeit und Bestechung unter dem Abschnitt „Straftaten im Amt“. Geschützt werden soll also das öffentliche Vertrauen in die Redlichkeit des öffentlichen Dienstes und die entsprechenden Angestellten sowie deren Unbestechlichkeit. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Neben dem öffentlichen Dienst gibt es jedoch auch entsprechende Delikte für den privaten Wirtschaftsverkehr, die entsprechend Teil des Wirtschaftsstrafrechts sind. So werden in den §§ 298 ff. StGB wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen sowie die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr unter Strafe gestellt. Hier reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hier soll nicht das Vertrauen in den öffentlichen Dienst gewahrt bleiben, sondern der freie und redliche Wettbewerb geschützt werden. Mit anderen Worten: Es soll nach fairen Spielregeln gespielt werden und niemand darf sich mit unlauteren Mitteln einen Vorteil verschaffen.

Zu beachten ist weiter, dass die entsprechenden Normen in der heutigen Form noch nicht allzu lange bestehen. Denn so wurde erst im Jahr 2015 das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (BGBl. 2015 I, S. 2025 ff.) verabschiedet, dass die entsprechenden Änderungen mit sich brachte. Hintergrund war, dass bestehende Lücken in der vorherigen Gesetzesfassung geschlossen werden sollten, um dem grassierenden Problem der Korruption Herr zu werden. Auch grenzüberschreitende Sachverhalte sollen so einfacher erfasst werden können.

Formen der Korruption

Zwar stellt die klassische „Bargeld-Korruption“ immer noch die am stärkste verbreitete Form dieses strafrechtlichen Bereichs dar. Doch Sachzuwendungen folgen unmittelbar dahinter. Auch Bewirtungen, Teilnahmen an Feiern/Veranstaltungen, Reisen, Arbeitsleistungen oder Rabatte sind keine Seltenheit. Oftmals sind sich Wirtschaftsakteure der strafrechtlichen Relevanz ihres Handelns auch gar nicht bewusst. Doch der Zweck heiligt die Mittel auch hier nur selten. Im Zweifel sollten Sie hier kein Risiko eingehen und einen Fachanwalt bereits im Vorfeld um Rat fragen, bevor es im Nachgang zu spät ist. So können etwa gut gemeinte Marketing-Maßnahmen, wie das Einladen von Geschäftskunden zu einem bestimmten Event – etwa zu einem Fußballspiel – oder bestimmte Sachgeschenke unter bestimmten Voraussetzungen in den strafbaren Bereichen fallen.

Pauschale Aussagen auf dem Gebiet des Korruptionsstrafrechts sind häufig unseriös und lassen die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls außer Betracht. Jedoch kann nur mit diesen die strafrechtliche Relevanz umfassend überprüft werden. Zögern Sie also nicht, mich zu kontaktieren, damit wir Ihren Fall gemeinsam aufarbeiten und ich Ihnen die entsprechenden Optionen und Strategien aufzeigen kann. Auch in beratender Funktion stehe ich Ihnen selbstverständlich als verlässlicher Partner zur Seite.

Tipp: Als Unternehmer sollten Sie stets auf schriftliche Verträge bestehen. Weiter sollten erbrachte Leistungen immer honoriert werden. Weiter ist Transparenz ein wichtiges Stichwort, um entsprechenden Vorwürfen erfolgreich begegnen zu können.

Dieser Beitrag ist auch als Rechtstipp auf der Plattform anwalt.de erschienen.