Rechtsanwalt Martin Voß LL.M. Fachanwalt für Strafrecht Braunschweig

Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht umfasst als Oberbegriff die Delikte für Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität. Zentrales Schutzgut ist dabei insbesondere der Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung. Das Sexualstrafrecht ist ein besonders sensibles und in der Öffentlichkeit viel beachtetes Rechtsgebiet. Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur an die Prozesse gegen Jörg Kachelmann oder Gina-Lisa Lohfink, die über Wochen und Monate die Schlagzeilen bestimmten. Durch den Wandel der Sexualmoral ist auch das Sexualstrafrecht einer stetigen Veränderung unterworfen. So wurden weite Teile des Sexualstrafrechts erst jüngst reformiert – vor allem der Slogan „Nein heißt Nein!“ erlangte dabei große Aufmerksamkeit. Besonders ist das Sexualstrafrecht vor allem auch deshalb, da es wie kaum ein zweites Rechtsgebiet von der Aussage-gegen-Aussage-Situation geprägt ist. Deshalb ist in keinem Bereich des Strafrechts das Risiko, unschuldig verurteilt zu werden, so hoch, wie im Sexualstrafrecht.

Das Sexualstrafrecht ist im Strafgesetzbuch im 13. Abschnitt in den §§ 174 bis 184j geregelt und beinhaltet folgende Straftatbestände:

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB)
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB)
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB)
  • Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB)
  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
  • Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB)
  • Zuhälterei (§ 181a StGB)
  • Führungsaufsicht (§ 181b StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)
  • Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB)
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (§ 184c StGB)
  • Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien (§ 184d StGB)
  • Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen (§ 184e StGB)
  • Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184f StGB)
  • Jugendgefährdende Prostitution (§ 184g StGB)
  • Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)
  • Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB)

Als Beschuldigter einer Straftat der oben genannten Delikte ist das Einschalten eines Strafverteidigers für einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens nahezu unerlässlich. Gerade im Hinblick auf die zahlreichen Änderungen, und den damit verbundenen Unwägbarkeiten in der Praxis, führt kein Weg an einer professionellen rechtlichen Beratung vorbei. Die Einschaltung des rechtlichen Beistandes sollte dabei so früh wie möglich erfolgen, nicht erst, wenn es tatsächlich zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Sollte der Mindeststrafrahmen für das zur Last gelegte Verbrechen nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegen, ist das Mitwirken eines Verteidigers ohnehin vorgeschrieben (§ 140 StPO).

Bereits im Ermittlungsverfahren lassen sich bereits wichtige Weichen stellen, um eine spätere Verurteilung zu vermeiden. So kommt eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachtes nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht, darüber hinaus bestehen auch Einstellungsmöglichkeiten wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder das Absehen von der Verfolgung unter Weisungen und Auflagen (§ 153a StPO) sowie das Abtrennen unwesentlicher Nebenstraftaten oder die Beschränkung der Strafverfolgung (§§ 154 ff. StPO). Auch im Jugendstrafrecht bestehen spezielle Einstellungsgründe (§ 45 JGG).

Auch in einem Prozess, in welchem ein Verteidiger nicht nach den gesetzlichen Vorschriften notwendig ist, ist der Verzicht auf einen rechtlichen Beistand oftmals leichtfertig, da ohne eine entsprechende professionelle Verteidigung ein Angeklagter den Vorwürfen kaum erfolgsversprechend entgegentreten kann. Das neue Sexualstrafrecht enthält eine Vielzahl von Auslegungs- und Beweisproblemen. Ohne qualifizierte Hilfe besteht nur eine äußerst eingeschränkte Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren mitzuprägen und zufriedenstellend abzuschließen. Denn auch vor Gericht bestehen neben der Möglichkeit eines Freispruches verschiedene Einstellungsgründe. Selbst im Falle eines Schuldspruches kann ein erfahrener und qualifizierter Strafverteidiger entscheidenden Einfluss nehmen. Durch eine konsequente Verteidigung kann so z.B. ein verhältnismäßig niedriges Strafmaß erreicht werden. Daneben kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht. Ein Verteidiger kann dafür günstige Faktoren, etwa die berufliche Beschäftigung, eine intakte Familie, das Vorleben oder das Nachtatverhalten entsprechend zur Geltung bringen.

Vor Augen führen sollte man sich die Wichtigkeit eines Strafverteidigers auch in Zusammenhang mit dem eigenen Führungszeugnis. Dort werden alle Verurteilungen eingetragen, die mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe bedeuten. Ab diesem Zeitpunkt gilt man als vorbestraft. Eine Löschung aus dem Führungszeugnis erfolgt bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr nach drei Jahren. Besonders zu beachten ist hier jedoch § 34 Abs. 2 BZRG, wonach eine Löschung aus dem Führungszeugnis bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 des StGB von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe erst nach zehn Jahren erfolgt.

Diskretion ist eines der obersten Gebote bei Vorwürfen auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Aufgrund des großen Interesses der Öffentlichkeit und der Medien – sowie der regelmäßig reißerischen Berichterstattung – sieht sich ein Beschuldigter enormem Druck ausgesetzt. Das Gleiche gilt für die staatlichen Institutionen, die sich nicht selten voreingenommen präsentieren. So sieht sich ein Beschuldigter oftmals zahlreichen Vorverurteilungen ausgesetzt. Vorwürfe in dieser Größenordnung haben weitreichende gesellschaftliche und berufliche Konsequenzen. Selbst dann, wenn es letztlich zu einem Freispruch kommt, bleibt das Stigma des Sexualstraftäters oftmals über viele Jahre – wenn nicht sogar für immer. Oberstes Ziel muss es deshalb stets sein, die Interessen des Mandanten in den Vordergrund zu stellen und eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Ich vertrete als Verteidiger sowohl Beschuldigte als auch als Beistand oder Nebenkläger Mandantinnen und Mandanten in diesem Rechtsgebiet mit der stets notwendigen Akribie, Erfahrung und Nachhaltigkeit.