Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht regelt dem Umgang mit Delikten in Zusammenhang mit illegalen Drogen. Teilweise wird deshalb im allgemeinsprachlichen Gebrauch auch der Begriff „Drogenstrafrecht“ verwendet. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die entsprechenden Regelungen in einem eigenen Gesetz zu normieren – dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG). Kennzeichnend für das Betäubungsmittelstrafrecht ist, dass es überaus undurchsichtig und kompliziert geregelt ist. Nicht ohne Grund wird deshalb bei den Staatsanwaltschaften für diesen Bereich regelmäßig ein eigenes Dezernat eingerichtet. Umso wichtiger ist es aus diesem Grund, als Beschuldigter die Hilfe eines spezialisierten und erfahrenen Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen – so früh wie möglich, am besten schon im Ermittlungsverfahren. 

Die Häufigkeit solcher Delikte sollte keineswegs unterschätzt werden. Jahr für Jahr erfasst die Polizeiliche Kriminalstatistik Betäubungsmitteldelikte im hohen sechsstelligen Bereich. Den absoluten Löwenanteil machen dabei Delikte im Umgang mit sogenannten „weichen“ Drogen aus. Zwar wird seit Jahren eine intensive Diskussion über die Legalisierung von Cannabis geführt, auch einige Parteien wie die FDP oder die Grünen machen sich für eine kontrollierte Abgabe stark. Bislang haben diese Vorschläge jedoch noch keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Bis dahin gilt auch weiterhin, dass auch der Besitz von geringen Mengen Cannabis strafbar ist und insbesondere bei wiederholten Taten zu empfindlichen Strafen führen kann.

Doch auch der Konsum von harten Drogen nimmt laut der Polizeilichen Kriminalstatistik immer weiter zu. Vor allem Amphetamine und verschreibungspflichtige Medikamente, die ebenfalls vom Betäubungsmittelstrafrecht erfasst werden, ziehen stetig größere Kreise. Vor allem Methamphetamine, die regelmäßig unter den Namen „Ice“ und „Crystal Meth“ gehandelt werden, zeichnen sich durch ein extrem hohes Abhängigkeitspotenzial und eine große Zerstörungswirkung aus.

§ 29 BtMG stellt im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln unter anderem

  • den Anbau
  • das Herstellen
  • das Handel treiben
  • die Ein- und Ausfuhr
  • das in den Verkehr bringen
  • sowie den Besitz

unter Strafe.

Damit ist der Konsum von Betäubungsmitteln nicht strafbar. Jedoch darf in diesem Zusammenhang keineswegs unerwähnt bleiben, dass unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln andere Straftaten verwirklich werden können. Vor allem im Bereich von Straßenverkehrsdelikten spielt dies eine große Rolle. Der Strafrahmen nach § 29 BtMG reicht von einer einfachen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen für die Tat orientiert sich insbesondere an der Art der Droge und der Tathandlung. So wird das Handeltreiben mit einer harten Droge wie Heroin natürlich regelmäßig weitaus härter bestraft als lediglich der Besitz von Cannabis.

Das Betäubungsmittelstrafrecht soll dazu dienen, die Gesundheit der Bürger zu schützen. Deshalb richtet sich das BtMG im Sinne der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität sowohl gegen die Dealer als auch gegen die einfachen Konsumenten.

Welche Stoffe und Zubereitungen tatsächlich unter das BtMG fallen, regelt § 1 in Zusammenhang mit den verschiedenen Anlagen des Gesetzes. Die Anlage I beinhaltet nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, denen keine wirtschaftliche oder medizinische Bedeutung zukommen soll. Beispielhaft sind hier Heroin, Marihuana, Haschisch oder LSD zu nennen. Die Anlage II enthält verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel, Anlage III verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel, wie etwa starke Schlafmittel und Tranquilizer, aber auch Suchtgifte wie Opium, Kokain und Morphin. Probleme ergeben sich immer wieder dann, wenn neue Stoffen und Zubereitungen auf dem Markt auftauchen, die in den Anlagen noch nicht aufgeführt sind, aber wie die bekannten Stoffe und Zubereitungen wirken.

Oftmals werden Beschuldigte im Betäubungsmittelstrafrecht erstmals im Rahmen einer Durchsuchung oder gar Verhaftung mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Von besonderer Wichtigkeit ist es dann, von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen. Dies gilt natürlich auch dann, wenn man auf anderem Wege von Ermittlungen gegen sich erfährt.

Zudem sollte unbedingt ein Strafverteidiger konsultiert werden, der auf dieses Sondergebiet spezialisiert ist und das erforderliche Fachwissen besitzt. Denn im Betäubungsmittelstrafrecht existieren zahlreiche Verteidigungsansätze. Bei kleineren Vergehen kann häufig eine Einstellung erreicht werden (Eigenverbrauch – § 31a BtMG), doch auch in größeren Verfahren gibt es für einen Verteidiger verschiedenste Handlungsmöglichkeiten, um für den Mandanten ein optimales Ergebnis zu erzielen. Dies liegt vor allem daran, dass das Gesetz zahlreiche unbestimmte Begriffe verwendet, die von den Ermittlungsbehörden mit Leben gefüllt werden. Ohne rechtlichen Beistand stehen sie hier schnell auf verlorenem Fuße. Besondere Relevanz hat dies vor allem bei der Einstufung einer Substanz als illegal sowie bei der konkreten vorgeworfenen Menge und der Frage, ob tatsächlich Handel getrieben wurde. Dies hat enorme Auswirkungen auf das zu erwartende Strafmaß.

Zudem enthält das BtMG zahlreiche Sonderregelungen: So existiert die Möglichkeit der Strafmilderung oder sogar das Absehen von Strafe, wenn sich ein Täter als „Kronzeuge“ für weitere Ermittlungen zur Verfügung stellt (§ 31 BtMG). Auch kann sich ein Abhängiger für den Weg „Therapie statt Strafe“ entscheiden (§ 35 BtMG).

Auch sollten die Konsequenzen einer Verurteilung aufgrund des Betäubungsmittelstrafrechts nicht außer Acht gelassen werden. Sobald die Strafe 90 Tagessätze oder 3 Monate Freiheitsstrafe übersteigt, wird die Tat im Führungszeugnis aufgeführt und ist unter Umständen für den Arbeitgeber einsehbar. Aufgrund des hohen Strafrahmens ist dieser Bereich schnell überschritten. Es ist damit ein Hauptanliegen der Verteidigung, die Strafe unterhalb dieser Grenze zu halten. Bedacht werden sollte auch, dass bei einer Verurteilung regelmäßig die zuständige Straßenverkehrsbehörde informiert wird und es zu Problemen mit der Fahrerlaubnis kommen kann.

Ich berate Mandanten in allen Fragen des Betäubungsmittelrechts. Ich kann dabei auf einen breiten Erfahrungsschatz aus zahlreichen Prozessen im gesamten Bundesgebiet zurückgreifen.