Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht regelt den Umgang mit Delikten in Zusammenhang mit illegalen Drogen. Teilweise wird deshalb im allgemeinsprachlichen Gebrauch auch der Begriff „Drogenstrafrecht“ verwendet. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die entsprechenden Regelungen in einem eigenen Gesetz zu normieren – dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG). Besondere Aufmerksamkeit kam diesem kürzlich durch das neu in Kraft getretene Cannabisgesetz zu, welches zu erheblichen Änderungen des BtMG führte. Kennzeichnend für das Betäubungsmittelstrafrecht ist, dass es überaus undurchsichtig und kompliziert geregelt ist. Nicht ohne Grund wird deshalb bei den Staatsanwaltschaften für diesen Bereich regelmäßig ein eigenes Dezernat eingerichtet. Umso wichtiger ist es aus diesem Grund, als Beschuldigter die Hilfe eines spezialisierten und erfahrenen Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen – so früh wie möglich, am besten schon im Ermittlungsverfahren. 

Das Betäubungsmittelstrafrecht soll auch dazu dienen, die Gesundheit der Bürger zu schützen. Deshalb richtet sich das BtMG im Sinne der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität sowohl gegen die Dealer als auch gegen die einfachen Konsumenten im Rahmen ihrer Ankäufe.

Welche Stoffe und Zubereitungen tatsächlich unter das BtMG fallen, regelt § 1 in Zusammenhang mit den verschiedenen Anlagen des Gesetzes. Die Anlage I beinhaltet nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, denen keine wirtschaftliche oder medizinische Bedeutung zukommen soll. Beispielhaft sind hier Heroin oder LSD zu nennen. Die Anlage II enthält verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel, Anlage III verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel, wie etwa starke Schlafmittel und Tranquilizer, aber auch Suchtgifte wie Opium, Kokain und Morphin. Probleme ergeben sich immer wieder dann, wenn neue Stoffe und Zubereitungen auf dem Markt auftauchen, die in den Anlagen noch nicht aufgeführt sind, aber wie die bekannten Stoffe und Zubereitungen wirken.

Die Häufigkeit solcher Delikte sollte keineswegs unterschätzt werden. Jahr für Jahr erfasst die Polizeiliche Kriminalstatistik Betäubungsmitteldelikte im hohen sechsstelligen Bereich. Den absoluten Löwenanteil der Betäubungsmitteldelikte machten dabei bis vor kurzem noch Delikte im Umgang mit sogenannten „weichen“ Drogen wie Cannabis aus.

Die neueste BtMG-Reform – das Cannabisgesetz (CanG)

Es wurde seit Jahren eine intensive Diskussion über die Legalisierung von Cannabis geführt, bei der sich Parteien wie die FDP oder die Grünen für eine kontrollierte Abgabe stark machten. Die Vorschläge fanden im Rahmen der Ampelkoalition jetzt Eingang ins Gesetz – am 01.01.2024 trat das viel diskutierte Cannabisgesetz, kurz CanG, in Kraft, das weitreichende Änderungen für das bis dato geltende Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorsieht. Im Zentrum steht die Streichung von Cannabis aus der Anlage I, den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln, und der Anlage III, den verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln. Somit stellt Cannabis fortan kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr dar. Der Konsum von Cannabis wird von nun an explizit im Konsumcannabisgesetz (KCanG) und der medizinisch notwendige Konsum im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt.

Dass die Drogenpolitik zum Cannabiskonsum mittlerweile an ihre Grenzen gestoßen sei, sei ein ausschlaggebender Grund für dessen Legalisierung. Zudem solle mit der Gesetzesänderung das erhöhte Gesundheitsrisiko beim Konsum von Cannabis, der vom Schwarzmarkt erworben wurde, und bei dem aufgrund dessen mögliche Verunreinigungen vorliegen könnten, eingedämmt werden. Nicht nur verbesserter Gesundheitsschutz, sondern auch Prävention und Aufklärung, Verminderung von organisierter Drogenkriminalität sowie Kinder- und Jugendschutz werden erhofft. Dies soll durch das sogenannte Zwei-Säulen-Modell angestrebt werden. Die erste Säule bildet die Legalisierung privaten Eigenanbaus durch Erwachsene zum Eigenkonsum und nicht-gewerblichem Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen und die zweite Säule die regionalen Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten. Bisher wurde verstärkt die erste Säule angegangen.

Legalisierung von Eigenanbau und nicht-gewerblichem Eigenanbau in Anbauvereinigungen – welche Regelungen gelten?

Eine weitgehende Legalisierung liegt nicht vor – im Gegenteil: das Konsumcannabisgesetz stellt in § 2 Abs. 1 KCanG klar, dass der Besitz von Cannabis, der Anbau, die Weitergabe, etc. grundsätzlich weiterhin verboten sind. Die Bedingungen, unter denen der Besitz von Cannabis ausnahmsweise erlaubt ist, werden in § 3 KCanG genannt. Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, dürfen zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei gilt dabei je volljährige Person eines Haushalts. Die Weitergabe der Erzeugnisse aus dem privaten Anbau an Dritte ist jedoch verboten. Es ist außerdem darauf zu achten, dass die Cannabispflanzen durch geeignete Maßnahmen unzulänglich für Kinder und Jugendliche aufbewahrt werden müssen. Die Einführung von Cannabissamen aus EU-Mitgliedsstaaten zum privaten Eigenanbau ist ebenfalls erlaubt. Der Anbau sollte jedoch keine Belästigung oder Störung der Nachbarschaft darstellen. Am Wohnsitz erlaubt sind insgesamt 50 Gramm getrockneter Cannabis. Pro Person ist das Mitführen von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt und das unabhängig vom THC-Gehalt oder der Herkunft. Ist jemand im Besitz von über 50, aber unter 60 Gramm an seinem Wohnsitz, droht eine Ordnungswidrigkeit. Ebenso, wenn jemand mehr als 25 Gramm, aber bis 30 Gramm mit sich führt. Der Besitz von über 30 oder 60 Gramm ist strafbar.

Die Regelungen zum nicht-gewerblichem Eigenanbau in Anbauvereinigungen sind am 01.07.2024 in Kraft getreten. Anbauvereinigungen sind dabei eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial wie Cannabissamen zum Eigenkonsum ist. Für eine solche ist eine behördliche Genehmigung notwendig. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein und muss das Alter von achtzehn Jahren vollendet haben. Die Höchstzahl an Mitgliedern pro Verein beträgt fünfhundert. In den Anbauvereinigungen findet zudem eine Alterskontrolle statt, um zu garantieren, dass Cannabis nicht an Minderjährige gelangt. Des Weiteren erfolgt die Weitergabe nur an Vereinsmitglieder und darf pro Mitglied im Monat den Wert von 50 Gramm nicht überschreiten.

Besonders relevant dürfte außerdem die am 01.01.2025 in Kraft tretende Regelung zur Löschung von bisherigen Einträgen im Bundeszentralregister sein. Die Staatsanwaltschaft stellt zunächst die Tilgungsfähigkeit der Eintragung fest. Ist diese gegeben, wird die Verurteilung aus dem Bundeszentralregister gelöscht.

Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen vor Cannabiskonsum

Für die Strafbarkeit von Minderjährigen ergeben sich keine Änderungen. Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige stellt weiterhin eine Straftat dar. Zum Schutz der Minderjährigen sind Cannabis und Cannabissamen vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Aufgrund dessen sieht die Gesetzesänderung die Anhebung des Mindeststrafrahmens auf zwei Jahre in mehreren Fällen, in denen Minderjährige involviert sind, vor. Die Bestimmung eines Minderjährigen durch eine über 21-jährige Person zum Handeltreiben, Ein- oder Ausfuhr, Veräußerung, Ab- oder Weitergabe von Cannabis wird nun, anstatt mit einem Jahr, mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Auch für die gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis durch über einundzwanzigjährige Person an Minderjährige und den bandenmäßigen Anbau, Herstellung etc. in nicht geringen Mengen wird der Mindeststrafrahmen auf zwei Jahre erhöht. Mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe drohen ebenfalls beim Handeltreiben, bei der Einfuhr, Ausfuhr oder des Sich-Verschaffen von Cannabis in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen. In den Fällen, in denen die Täterin/der Täter vorsätzlich handelt und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet, wird die Mindeststrafe für Abgabe, Verabreichen oder Überlassung von Betäubungsmittel durch über einundzwanzigjährige an Minderjährige von einem auf zwei Jahre erhöht.

Autofahren trotz THC im Blut? – Strafbarkeit von Cannabis im Straßenverkehr

Bezüglich des Straßenverkehrs soll eine relevante Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erfolgen, wonach der gesetzlich zulässige THC-Wert im Straßenverkehr nach Ansicht einer von der Bundesregierung beauftragten Expertenkommission von nun an bei 3,5 ng/ml liegen soll. Bei einem Wert in dieser Höhe oder mehr ist mit einem Bußgeld und einem Monat Fahrverbot zu rechnen. Für Personen unter einundzwanzig Jahren gelte dieser Grenzwert jedoch nicht. Ein absolutes Cannabisverbot gilt für Fahranfänger in der Probezeit und Personen, die Cannabis und Alkohol in Kombination konsumiert haben.

Konsumbeschränkungen in der Öffentlichkeit

Ansonsten herrscht gemäß § 6 KCanG ein Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen. Bei einem Verstoß droht eine Geldbuße. Zudem müssen zahlreiche Beschränkungen des Konsums beachtet werden. Es gelten spezielle Regelungen  wie das Verbot nach § 5 KCanG, in unmittelbarer Nähe von unter achtzehnjährigen Cannabis zu konsumieren, nicht öffentlich in oder in Sichtweite von Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendeinrichtungen oderöffentlich zugänglichen Sportstätten sowie nicht in der Fußgängerzone von sieben bis zwanzig Uhr zu konsumieren. Es müssten mindestens hundert Meter zwischen dem Konsumenten und dem Eingangsbereich der Einrichtung gegeben sein. Auch der Versand, die Lieferung und jeglicher Onlinehandel sind nicht erlaubt. Die in anderen Ländern, in denen Cannabis legalisiert ist, populären sogenannten Edibles, sprich THC-haltige Kekse, Gummibärchen etc., bleiben in Deutschland verboten.

Heroin, Kokain und Co. – Strafbarkeit im Zusammenhang mit harten Drogen

Der Konsum von harten Drogen nimmt laut der Polizeilichen Kriminalstatistik immer weiter zu. Vor allem Amphetamine und verschreibungspflichtige Medikamente, die ebenfalls vom Betäubungsmittelstrafrecht erfasst werden, ziehen stetig größere Kreise. Insbesondere Methamphetamine, die regelmäßig unter den Namen „Ice“ und „Crystal Meth“ gehandelt werden, zeichnen sich durch ein extrem hohes Abhängigkeitspotenzial und eine große Zerstörungswirkung aus.

Die zentrale Norm – 29 BtMG – stellt im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln unter anderem

  • den Anbau
  • das Herstellen
  • das Handeltreiben
  • die Ein- und Ausfuhr
  • das in den Verkehr bringen
  • sowie den Besitz

unter Strafe.

Damit ist der Konsum von Betäubungsmitteln nicht strafbar. Jedoch darf in diesem Zusammenhang keineswegs unerwähnt bleiben, dass unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln andere Straftaten verwirklich werden können. Vor allem im Bereich von Straßenverkehrsdelikten spielt dies eine große Rolle. Der Strafrahmen nach § 29 BtMG reicht von einer einfachen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen für die Tat orientiert sich insbesondere an der Art der Droge und der Tathandlung. So wird das Handeltreiben mit einer harten Droge wie Heroin natürlich regelmäßig weitaus härter bestraft als der Besitz einer unzulässig hohen Menge an Cannabis.

Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz: Was ist zu tun?

Oftmals werden Beschuldigte im Betäubungsmittelstrafrecht erstmals im Rahmen einer Durchsuchung oder gar Verhaftung mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Von besonderer Wichtigkeit ist es dann, von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen. Dies gilt natürlich auch dann, wenn man auf anderem Wege von Ermittlungen gegen sich erfährt.

Zudem sollte unbedingt ein Strafverteidiger konsultiert werden, der auf dieses Sondergebiet spezialisiert ist und das erforderliche Fachwissen besitzt. Denn im Betäubungsmittelstrafrecht existieren zahlreiche Verteidigungsansätze. Bei kleineren Vergehen kann häufig eine Einstellung erreicht werden (z.B. beim Eigenverbrauch – § 31a BtMG), doch auch in größeren Verfahren gibt es für einen Verteidiger verschiedenste Handlungsmöglichkeiten, um für den Mandanten ein optimales Ergebnis zu erzielen. Dies liegt vor allem daran, dass das Gesetz zahlreiche unbestimmte Begriffe verwendet, die von den Ermittlungsbehörden mit Leben gefüllt werden. Ohne rechtlichen Beistand stehen Beschuldigte hier schnell auf verlorenem Fuße. Besondere Relevanz hat dies vor allem bei der Einstufung einer Substanz als illegal sowie bei der konkreten vorgeworfenen Menge und der Frage, ob tatsächlich Handel getrieben wurde. Dies hat enorme Auswirkungen auf das zu erwartende Strafmaß.

Das BtMG enthält zahlreiche Sonderregelungen: So existiert die Möglichkeit der Strafmilderung oder sogar das Absehen von Strafe, wenn sich ein Täter als „Kronzeuge“ für weitere Ermittlungen zur Verfügung stellt (§ 31 BtMG). Auch kann sich ein Abhängiger für den Weg „Therapie statt Strafe“ entscheiden (§ 35 BtMG).

Weiter sollten die Konsequenzen einer Verurteilung aufgrund des Betäubungsmittelstrafrechts nicht außer Acht gelassen werden. Sobald die Strafe 90 Tagessätze oder 3 Monate Freiheitsstrafe übersteigt, wird die Tat im Führungszeugnis aufgeführt und ist unter Umständen für den Arbeitgeber einsehbar. Aufgrund des hohen Strafrahmens ist dieser Bereich schnell überschritten. Es ist damit ein Hauptanliegen der Verteidigung, die Strafe unterhalb dieser Grenze zu halten. Bedacht werden sollte auch, dass bei einer Verurteilung regelmäßig die zuständige Straßenverkehrsbehörde informiert wird und es zu Problemen mit der Fahrerlaubnis kommen kann.

Ich berate Mandanten in allen Fragen des Betäubungsmittelrechts. Ich kann dabei auf einen breiten Erfahrungsschatz aus zahlreichen Prozessen im gesamten Bundesgebiet zurückgreifen.