Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die Urheberrechte. Gemeint ist damit in der Regel ein Verstoß gegen die im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung eines fremden Werkes unter eigenem Namen. Das Urheberstrafrecht nimmt durch das Voranschreiten der Technik eine immer größere Rolle in der Gesellschaft ein und ist somit längst keine exotische Rechtsmaterie mehr. Sei es der Internethandel, das Filesharing oder entsprechende Tauschbörsen – die Handlungen fast der gesamten Bevölkerung weisen mittlerweile mögliche Berührungspunkte zum Urheberstrafrecht auf. Bekannt sind jedoch vor allem die Probleme auf zivilrechtlicher Ebene, gerade entsprechende Abmahnungen durch spezialisierte Kanzleien und die dazugehörigen hohen Schadensersatzforderungen sind allgemein bekannt. Die strafrechtliche Seite führt jedoch noch immer ein Schattendasein.
Das Urheberrechtsgesetz enthält einen eigenen Abschnitt (§§ 106 – 111a UrhG), der die strafrechtlichen Konsequenzen regelt. Unter Strafe gestellt sind die nachfolgenden Handlungen:
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG)
- Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§ 108 UrhG)
- Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§ 108a UrhG)
- Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderlicher Informationen (§ 108b UrhG)
Besonders relevant ist dabei die in § 106 UrhG geregelte unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Sie dient dem Schutz des geistigen Eigentums sowie der Verwertungsrechte des Berechtigten. Strafbar macht sich danach, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Die wichtigsten und häufigsten Begehungsformen sind die unerlaubte Vervielfältigung sowie die unerlaubte Verbreitung.
Nicht selten sind sich Nutzer von bestimmten Diensten im Internet der strafrechtlichen Relevanz ihres Handelns überhaupt nicht bewusst oder nehmen dieses auf die leichte Schulter. Gerade die vielen Graubereiche – etwa im Streaming-Bereich – vermitteln hier oft ein falsches Bild. Schon durch einfache Handlungen kann man sich jedoch strafbar machen. Fast immer geht es dabei um illegale Kopien von Filmen, Videos, Musiktiteln oder Fotos.
Sie sollten die Konsequenzen eines Verfahrens in Zusammenhang mit dem Urheberstrafrecht auf keinen Fall unterschätzen. Denn eine Verurteilung kann nicht nur zu einer Geldstrafe führen, die dann zusätzlich zum zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch zu zahlen ist, je nach Delikt ist auch eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren möglich. Es ist daher immer ratsam, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Dies gilt bereits ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, dass gegen Sie ermittelt wird. Wichtig ist vor allem, dass Sie ohne anwaltlichen Rat keine Aussage bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen.
Auch für die Opfer einer Urheberrechtsverletzung ist die Inanspruchnahme qualifizierten rechtlichen Beistands unumgänglich. Verfahren, denen Urheberrechtsverletzungen zu Grunde liegen, sind oft kompliziert und das Ermittlungsverfahren langwierig. Wir unterstützen Sie daher gerne bei der Durchsetzungen Ihrer Rechte. Neben der strafrechtlichen Verurteilung des Täters sollten Sie auch immer Ihre eigenen finanziellen Interessen im Blick behalten. Aus diesem Grund ist neben der Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens auch die Vorbereitung der Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche ein wichtiges Anliegen, um das wir uns professionell kümmern. Dies kann bereits im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Verfahren im Wege eines Adhäsionsverfahrens oder in einem eigenen Zivilprozess durchgeführt werden. Welcher Weg der erfolgversprechendere ist, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Für eine Rechtsberatung und eine anwaltliche Vertretung vor Gericht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Dies gilt sowohl für ein strafrechtliches Verfahren, wie auch für die Durchsetzung oder Zurückweisung zivilrechtlicher Ansprüche. Als einziger Rechtsanwalt bundesweit, der sowohl Fachanwalt für Strafrecht als auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist, kann ich guten Gewissens behaupten, dass ich unter anderem in dieser Spezialmaterie für Mandanten ein kompetenter Ansprechpartner bin.