Ein Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und als zusätzliche Berufsbezeichnung den Titel eines Fachanwalts in einem bestimmten Bereich führen darf. Die Berechtigung zur Führung des Fachanwaltstitels richtet sich nach der Fachanwaltsordnung (FAO) und setzt das Bestehen eines Fachanwaltskurses über 120 Zeitstunden mit drei bestandenen fünfstündigen Klausuren sowie das Nachweisen von besonderen praktischen Erfahrungen voraus.
Im Strafrecht sind dies 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Antragstellung des Fachanwaltstitels; im Urheber- und Medienrecht 80 Fälle aus den Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6 FAO, wovon mindestens 20 Fälle gerichtliche Verfahren sein müssen.
Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften, materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.
Jährlich sind pro Fachanwaltstitel Fortbildungsmaßnahmen bei einem zertifizierten Anbieter mit einem Stundenvolumen von mindesten 15 Stunden erforderlich; ein fehlender Nachweis führt zur Aberkennung des Fachanwaltstitels durch die zuständige Rechtsanwaltskammer.