Rechtsanwalt Martin Voß LL.M. Fachanwalt für Strafrecht Braunschweig

Kapitalstrafsachen

Mit dem Begriff Kapitalstrafrecht werden grundsätzlich alle Straftaten umrissen, die gegen das menschliche Leben gerichtet sind. Insbesondere vom Täter begangene vorsätzliche Tötungsdelikte wie Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) fallen hierunter. Sie gehören zu den schwerwiegendsten Verbrechen, die ein Mensch nach der deutschen Rechtsordnung begehen kann. Kapitalverbrechen können aber auch in Zusammenhang mit anderen Straftaten auftreten – zu denken ist hier etwa beispielsweise an Delikte im Sexualstrafrecht. Das Gesetz kennt den Begriff Kapitalverbrechen dabei selbst nicht, vielmehr ist dieser historisch gewachsen und meint per Wortbedeutung ein Haupt- oder Kopfverbrechen – also eines, das einen den Kopf kosten kann.

Das Kapitalstrafrecht wird nicht ohne Grund als eines der schwierigsten Rechtsgebiete innerhalb des Strafrechts angesehen. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass Verfahren in diesem Zusammenhang sehr aufwendig und komplex sind. Entsprechende Prozesse erfahren regelmäßig eine besonders große Aufmerksamkeit. Nirgends gibt es eine größere mediale Öffentlichkeit, nirgends wird so intensiv ermittelt und vor Gericht verhandelt. Der Erfolgsdruck bei den staatlichen Institutionen ist bei diesen Delikten unverhältnismäßig hoch. Nirgends ist ein Beschuldigter notwendiger auf einen erfahrenen und qualifizierten Rechtsbeistand angewiesen, der ihn durch das gesamte Verfahren führt, begleitet und unterstützt. Die umfangreiche mediale Berichterstattung stellt für den Beschuldigten naturgemäß eine enorme Belastung dar, die ohne professionelle Hilfe kaum zu bewältigen ist.

In erster Instanz werden entsprechende Verfahren vor dem Landgericht als Schwurgericht verhandelt. Dies bedeutet, dass das Gericht in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei Schöffen (ehrenamtliche Richter) entscheidet. Ein Prozess in dieser Größenordnung ist für den juristischen Laien aufgrund seiner Komplexität kaum zu überblicken, da regelmäßig komplizierte rechtsmedizinische, kriminalistische, psychiatrische und psychologische Fragestellungen und dazugehörige Gutachten Gegenstand der Verhandlungen sind. Vereinfacht gesagt: Hier wird vor Gericht um jedes Tatbestandsmerkmal „gekämpft“ – Bedeutung hat dies vor allem bei der vermeintlichen Verwirklichung eines objektiven (etwa Heimtücke oder Grausamkeit) oder subjektiven (z.B. Mordlust oder Habgier) Mordmerkmals.

Denn bei einer Verurteilung wegen Mordes droht ausnahmslos lebenslange Freiheitsstrafe. Durch das Gericht kann diese Strafe durch die Annahme der sogenannten Schwere der Schuld und die zunehmend häufiger erfolgende Anordnung der Sicherungsverwahrung noch verschärft werden. Damit kann der Täter frühestens nach 15 Jahren eine Haftprüfung beantragen und auf eine Haftentlassung hoffen. Bei der Verurteilung wegen Totschlags kann immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren verhängt werden. Die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag ist ein besonders schwieriges Thema, in welchem oftmals Nuancen über eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine zeitige Freiheitsstrafe entscheiden können. Die kritische und intensive Auseinandersetzung mit den vorliegenden Beweisen ist hierbei unumgänglich und die Pflicht eines jeden guten Strafverteidigers.

Die häufigsten Straftaten gegen das Leben sind:

Ein Mord ist erfüllt, wenn mindestens eines der in § 211 StGB normierten Merkmale vorliegt:

  • Mordlust
  • Befriedigung des Geschlechtstriebes („Lustmord“)
  • Habgier
  • sonstige niedrige Beweggründe
  • Heimtücke
  • Grausamkeit
  • Gemeingefährliche Mittel
  • Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat.

Wie in kaum einem anderen Bereich ist die frühzeitige Einschaltung eines qualifizierten und diskreten Strafverteidigers von so elementarer Wichtigkeit wie im Kapitalstrafrecht. Nur so können von Anfang an die richtigen Weichen gestellt werden. Unerlässlich ist zudem ein intaktes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsbeistand. Es ist besonders wichtig, dass eine gute Strategie zusammen mit dem Anwalt ausgearbeitet wird, um eine frühzeitige Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit und das Gericht zu verhindern. In Verfahren vor dem Landgericht (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) muss dem Angeklagten ein Verteidiger als Rechtsbeistand beigeordnet werden – diesen darf sich der Angeklagte jedoch zunächst selbst auswählen (vergleichen Sie die Ausführungen auf dieser Seite zum Thema Pflichtverteidigung).

Eine vollumfängliche und gute Verteidigung in diesen komplizierten und häufig sehr emotional belasteten Verfahren ist nur durch einen besonders erfahrenen Strafverteidiger zu gewährleisten. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren (auch in Eilfällen/U-Haft) – ich bin durch unzählige Verfahren mit den Besonderheiten eines solchen Prozesses bestens vertraut und werde Ihnen mit der notwendigen Akribie und Sensibilität zur Seite stehen.