Berufung

Ergeht gegen einen Angeklagten in der ersten Instanz ein unbefriedigendes oder nicht hinnehmbares Urteil, so bietet sich diesem beziehungsweise dem Verteidiger die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Eine nicht zu unterschätzende Möglichkeit bietet dabei die Berufung, die in der Strafprozessordnung in den §§ 312 ff. StPO normiert ist.

Möglichkeiten einer Berufung – Vergleich zur Revision

Eine Berufung bietet dabei völlig andere Perspektiven als eine Revision. Diese beschränkt sich darauf, dass das Urteil auf mögliche Rechtsfehler überprüft wird. Bei einer Berufungsverhandlung wird das gesamte Verfahren jedoch noch einmal komplett neu aufgerollt – man spricht insoweit auch von einer zweiten Tatsacheninstanz. Das Berufungsgericht ist an die Feststellungen der ersten Instanz weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gebunden und kann völlig neu entscheiden. Aus diesem Grund müssen alle Beweise noch einmal neu in den Prozess eingebracht werden, zum Beispiel (aber nicht nur) Zeugen noch einmal neu vernommen werden. Darüber hinaus kann die Beweisaufnahme auch erweitert werden. Zudem ist es grundsätzlich denkbar, dass die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte – etwa das Strafmaß oder einzelne Taten – beschränkt wird.

Statthaftigkeit der Berufung

Dabei ist eine Berufung grundsätzlich nur gegen Urteile des Amtsgerichts möglich – also gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts. Ist das Urteil in erster Instanz dagegen vor dem Landgericht ergangen, kann nur das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden. Die Berufungsverhandlung findet in zweiter Instanz vor dem Landgericht statt. Zuständig ist die sogenannte „kleine Strafkammer“, die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist. Gegen das sich daraus ergebende Urteil kann nachfolgend dann gegebenenfalls noch Revision zum Oberlandesgericht eingelegt werden.

Besonderheiten gelten bei der sogenannten Annahmeberufung nach § 313 StPO. Danach ist bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr fünfzehn Tagessätzen die Berufung nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht angenommen wird. Das gleiche gilt für einen Freispruch, bei einer Berufung der Staatsanwaltscha, wenn diese nicht mehr als dreißig Tagessätze gefordert hatte.

Die Berufung muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Frist muss also stets im Auge behalten werden, denn eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils ist nur in Ausnahmefällen möglich. Durch die Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt – es kann also noch nicht vollstreckt werden. Im Berufungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass die Berufung begründet wird. Unter Umständen kann es jedoch sinnvoll sein, dies trotzdem zu tun. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite kann die passende und erfolgsversprechende Strategie nach Einsicht in die Ermittlungsakte und den Feststellungen der ersten Instanz gemeinsam entwickelt werden.

Verschlechterungsverbot

Legt lediglich der Angeklagte oder sein Verteidiger gegen das Urteil der ersten Instanz Berufung ein, gilt das Verbot der Verschlechterung (sog. reformatio in peius) im Sinne des § 331 StPO. Im Klartext: Die Entscheidung im Berufungsverfahren kann aus Sicht des Angeklagten also nicht nachteilig von dem Urteil der Vorinstanz abweichen. Das Urteil kann somit nur „besser“ werden. Das gleiche gilt, falls die Staatsanwaltschaft zugunsten des Verurteilten Berufung einlegt. Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang jedoch unbedingt, dass das sogenannte „Verböserungsverbot“ nicht gilt, wenn auch die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Verurteilten Berufung eingelegt. Auch hier ist ein qualifizierter Rechtsbeistand unerlässlich, um Chancen und Risiken sorgfältig und gewissenhaft gegeneinander abzuwägen.

Ablauf der Berufungsverhandlung

Zu Beginn der Berufungshauptverhandlung hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen zunächst einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens in der Vorinstanz. Dabei ist das Urteil der ersten Instanz insoweit zu verlesen, wie es für die Berufung von Bedeutung ist. Es kann von der Verlesung der Urteilsgründe jedoch auch abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten. Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die gesamte Beweisaufnahme findet erneut statt.

Im Rahmen der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden. Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von einigen speziellen Fällen, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten jedoch nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.

Sobald die Beweisaufnahme geschlossen ist, werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt zum Abschluss – wie in der ersten Instanz – das letzte Wort nach § 258 StPO.

Sorgfältige Analyse ist entscheidend

Von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Berufung ist die fundierte und akribische Analyse des bisherigen Geschehens. Die Beauftragung eines Strafverteidigers ist insoweit Pflicht, um den Überblick zu bewahren und alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen. Gerade im Hinblick auf eine eventuell später folgende Revision ist das richtige Konzept und ein vorausschauender Ansatz ausschlaggebend. Die Berufungsverhandlung ist die letzte Tatsacheninstanz. Daher müssen unbedingt alle Beweismittel sowie sonstige Anträge spätestens im Berufungsverfahren gestellt werden. Es muss also dafür Sorge getragen werden, dass gegebenenfalls auch neue Beweismittel vorgebracht und dem Gericht alle Tatsachen mitgeteilt werden, die für die Vertretung der Interessen des Mandanten relevant sind. Dazu müssen die meisten Verfahrensfehler spätestens in der Berufungsinstanz gerügt werden, um sie unter Umständen nachfolgend in der Revision im Wege der sogenannten Verfahrensrüge erfolgreich geltend machen zu können, falls auch das Urteil des Berufungsgerichts nicht zufriedenstellend sein sollte. Auch der Wechsel des Strafverteidigers nach der ersten Instanz kann in vielen Fällen Sinn machen. So kann sich die Gelegenheit bieten, vorher gemachte Fehler noch einmal zu korrigieren.

Als Fachanwalt für Strafrecht verfüge ich aus unzähligen Verfahren über die notwendige Erfahrung und Expertise auf dem Gebiet der Berufungsverfahren. Wenden Sie sich an mich und wir erörtern gemeinsam anhand Ihres konkreten Sachverhaltes Ihre Möglichkeiten.