Nebenklage

Nebenklage

Das Institut der Nebenklage ist ein in den §§ 395 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregeltes Mittel des Opferschutzes. Es soll Verletzten oder Geschädigten von bestimmten Straftaten die Möglichkeit geben, selbst aktiv am Strafverfahren teilnehmen zu können. Konkret schließt sich der Nebenkläger der Klage der Staatsanwaltschaft an, der nach der deutschen Rechtsordnung das Anklagemonopol zusteht. Der Nebenkläger erhebt also keine „eigene“ Klage – er ist aber als Verfahrensbeteiligter mit besonderen Rechten ausgestattet und kann diese unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben. So ist er befugt, aktiv Einfluss auf den Prozessverlauf zu nehmen (z.B. durch eigene Anträge) und kann damit auch das Ergebnis des Prozesses (mit-)beeinflussen. Sinnvollerweise sollte man sich einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt an die Seite holen, um den eigenen Interessen bestmöglich zur Durchsetzung zu verhelfen. Der Nebenkläger ist nämlich keineswegs nur auf eine Nebenrolle im Strafprozess beschränkt.

Allerdings kommt nicht jedes Opfer einer Straftat in den Genuss der besonderen Verfahrensrechte eines Nebenklägers. § 395 Abs. 1 StPO räumt nur den unmittelbar verletzten Personen bestimmter Straftaten dieses Privileg ein – unter Juristen spricht man insoweit von „Katalogtaten“. Erfasst von diesen Katalogtaten sind einerseits schwere Aggressionsdelikte gegen die höchstpersönlichen Rechtsgüter des Opfers. Wer etwa Opfer einer Vergewaltigung, versuchten Mordes oder Totschlags, vorsätzlicher Körperverletzung oder Geiselnahme geworden ist, kann als Nebenkläger vor Gericht auftreten. Zum anderen erfassen die Katalogtaten Verletzungen gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechtsverletzungen, insbesondere Patent- oder Markenrechtsverletzungen. Hier stehen also in erster Linie Vermögensinteressen im Vordergrund. Diese Kombination mag auf den ersten Blick etwas ungewöhnlich wirken, ist aber vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt.

Neben den unmittelbar Verletzten dieser Straftaten können auch die nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner) eines Getöteten als Nebenkläger auftreten (395 Abs. 2 StPO) oder der erfolgreiche Antragsteller eines Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 StPO). In einem erfolgreichen Klageerzwingungsverfahren wird die Staatsanwaltschaft gegen ihren Willen gezwungen, das Verfahren gegen einen Beschuldigten durchzuführen. Somit bietet sich dem Nebenkläger die Möglichkeit, der Staatsanwaltschaft in dem erzwungenen Verfahren über die Schulter zu schauen. Darüber hinaus können auch Opfer anderer Straftaten (etwa einer Beleidigung oder eines Raubes) unter Umständen als Nebenkläger auftreten, wenn sie von der Tat besonders schwer getroffen sind und die Teilnahme am Verfahren als Nebenkläger aus besonderen Gründen geboten erscheint. Entscheidend sind hier stets die Umstände des Einzelfalls – eine wirtschaftliche Notlage allein ist jedoch regelmäßig nicht ausreichend.

Zu Beginn ist bereits von den besonderen Verfahrensrechten des Nebenklägers die Rede gewesen. Diesem steht während der Verhandlung ein permanentes Anwesenheitsrecht zu – unabhängig davon, ob er selbst als Zeuge in dem Prozess auftritt. Eine Anwesenheitspflicht trifft ihn jedoch nicht, nur wenn er tatsächlich als Zeuge vernommen wird. Weiter verfügt der Nebenkläger über umfangreiche Antragsrechte und kann so Beweis- oder Befangenheitsanträge stellen und den Prozess so mit beeinflussen. Auch kann er Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und Sachverständige stellen sowie ein eigenes Schlussplädoyer halten. Unter bestimmten Umständen kann er zudem Rechtsmittel einlegen. Über einen Rechtsanwalt steht ihm weiter grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht zu.

Die Kosten der Nebenklage richten sich maßgeblich nach dem Ausgang des Verfahrens. So können die Kosten bei bestimmten Nebenklagedelikten der Staatskasse auferlegt werden. In Betracht kommen hier etwa Opfern von Sexualdelikten oder versuchten Tötungsdelikten. Auch andere Delikte können erfasst sein – entscheidend sind hier wieder die Umstände des Einzelfalls. Zudem besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wird der zugezogene Rechtsanwalt nicht durch das Gericht beigeordnet, werden bei einer Verurteilung dem Angeklagten die Kosten auferlegt. Aus Billigkeitsgründen können diesem auch bei einer Einstellung die Kosten auferlegt werden. Bei einem Freispruch muss der Nebenkläger die Kosten aber zumeist selbst tragen.

Grundsätzlich kann in jeder Lage des Verfahrens ein Anschluss als Nebenkläger erfolgen. Erforderlich ist hierfür eine schlichte Anschlusserklärung – also ein expliziter Antrag. Interessant ist die Nebenklage vor allem in Zusammenhang mit dem sogenannten Adhäsionsverfahren. Durch die Adhäsion ist die Verbindung und damit die Entscheidung über strafrechtliche Verantwortung und zivilrechtlich erstattungsfähige Ansprüche (insbesondere Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche) gegen den Angeklagten im Strafprozess möglich, sofern der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist. Das Gericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag vorgetragen wurde.

Falls Sie als Nebenkläger auftreten wollen, berate ich Sie gerne über die diesbezüglichen Möglichkeiten. Meine Kanzlei verfügt über einen breiten Erfahrungsschatz von Nebenklagevertretungen im gesamten Bundesgebiet – von der einfachen Körperverletzung bis zu größeren Mordverfahren.