BGH stärkt Beschuldigtenrechte im Ermittlungsverfahren – Beweisverwertungsverbote sind von Amts wegen zu prüfen (BGH StB 14/19)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer jüngst veröffentlichten interessanten Entscheidung klargestellt, dass Beweisverwertungsverbote – anders als im Hauptverfahren – unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen sind – etwa bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls.

Was ist ein Beweisverwertungsverbot?

Die Ermittlung des Sachverhalts ist sowohl Aufgabe des Ermittlungsverfahrens als auch des Hauptverfahrens. Nach § 160 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft, nachdem sie beispielsweise durch eine Anzeige von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt hat, den Sachverhalt zu erforschen. Nach einer Anklage hat dann das zuständige Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Doch aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgt, dass es keine staatliche Wahrheitsermittlung um jeden Preis geben soll und darf. Deshalb existieren Beweisverwertungsverbote zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten, die die Verwertung bestimmter vorhandener Beweistatsachen verbieten. Dabei wird zwischen selbständigen und unselbständigen Beweisverwertungsverboten unterschieden.

Unselbständige Beweisverwertungsverbote

Ein unselbständiges Beweisverwertungsverbot liegt vor, wenn das Beweisverwertungsverbot die Folge eines Verstoßes gegen ein Beweiserhebungsverbot darstellt. Als ein Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot kommt etwa das Einsetzen von Folter nach § 136a StPO als Methode der Beweiserhebung in Betracht. Aber auch die fehlende Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht oder sein Recht, sich jederzeit eines Verteidigers zu bedienen (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) stellt einen Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot dar und kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Selbständige Beweisverwertungsverbote

Selbständige, also nicht von einem Verstoß gegen Beweiserhebungsverbote abhängige Beweisverwertungsverbote, können entweder ausdrücklich gesetzlich geregelt sein (bspw. § 252 StPO) oder sich direkt aus der Verfassung (Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ergeben. So unterliegen z.B. Tagebuchaufzeichnungen einem Beweisverwertungsverbot, da ansonsten eine Beeinträchtigung der durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Intimsphäre als unantastbarem Kernbereich privater Lebensgestaltung vorläge.

Widerspruch in der Hauptverhandlung stets notwendige Voraussetzung für ein Beweisverwertungsverbot?

Die Rechtsprechung des BGH betont ausdrücklich als Voraussetzung für das Verbot einer Beweisverwertung einen Widerspruch des Angeklagten (oder seines Verteidigers) in der Hauptverhandlung – oftmals im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO.

Der Widerspruch muss in der Erklärung rechtzeitig erfolgen, die der Angeklagte oder sein Verteidiger im Anschluss an die Beweiserhebung abgibt, welche sich auf den Inhalt der ohne Belehrung gemachten Aussage bezieht. Nach dem Zeitpunkt des § 257 Abs. 1 StPO kann ein Widerspruch nicht mehr nachgeholt werden, was in der Revision zu einer sog. Rügepräklusion (Unerheblichkeit wegen Verspätung) führt.

Im Beschluss vom 07.03.2006 (Az. 1 StR 316/05) begründete der BGH das Widerspruchserfordernis noch mit einer Dispositionsbefugnis des Angeklagten:

„Grundsätzlich ist jedoch nach Auffassung des Senats ein Verwertungsverbot für den Angeklagten disponibel. Der Angeklagte muss in dem Fall, dass wesentliche sachliche Voraussetzungen für die Überwachungsanordnung fehlten, selbst entscheiden können, ob er die Verwertung der Erkenntnisse aus einer solchen Maßnahme gleichwohl wünscht oder nicht. Denn er kann ein gewichtiges Interesse an der Verwertung für ihn günstiger Erkenntnisse haben, etwa um einen Entlastungsbeweis zu führen oder um seine Einlassung zu untermauern, sein Tatbeitrag sei allenfalls untergeordneter Natur oder seine Schuldfähigkeit sei beeinträchtigt gewesen.

Mit Urteil vom 09.05.2018 (Az. 5 StR 17/18) hat der BGH dann aber klargestellt, dass ein Widerspruch stets notwendige Voraussetzung für ein Beweisverwertungsverbot ist und zwar unabhängig von einer etwaigen Disponibilität der verletzten Vorschrift:

Dem verteidigten Angeklagten (und den sonst von einem Beweisverwertungsverbot Betroffenen) wird im Interesse der Schonung von Justizressourcen – orientiert am Subsidiaritätsgedanken – die frühestmögliche zumutbare Geltendmachung einer Rechtsverletzung abverlangt, um in der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht die Frage des Verwertungsverbots eingehend prüfen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen zu können. […] Die Erhebung eines Widerspruchs ist […] Voraussetzung einer entsprechenden Revisionsrüge.

Widerspruch im Ermittlungsverfahren nicht erforderlich

Doch gelten die vorstehend skizzierten Grundsätze einer Widerspruchslösung auch bereits im Ermittlungsverfahren? Der hier thematisierte aktuelle Beschluss des BGH vom 06.06.2019 (Az. StB 14/19) gibt hierzu Antworten.

Dem Beschuldigten wurde in dem zugrunde liegenden Fall vorgeworfen, er habe Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung geleistet. Konkret sei er dringend tatverdächtig, in der Zeit vom 01.07.2011 bis zum 15.01.2012 als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes Kollegen geholfen zu haben, in einem Gefängnis der Abteilung 251 des Geheimdienstes mindestens 2000 Menschen zu foltern und mindestens zwei zu töten. Der Beschuldigte sei Mitglied der Abteilung 251 gewesen und habe in dieser Eigenschaft Demonstranten und Oppositionelle festgenommen und in das Gefängnis des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes verbracht.

Teile dieser Annahme beruhten auf einer Aussage des Beschuldigten, in welcher er als Zeuge, aber nicht als Beschuldigter belehrt wurde.

Der entsprechende Haftbefehl wurde seitens des BGH in seiner ursprünglichen Form sodann aufgehoben, weil ein dringender Tatverdacht nicht mehr bestand. Ein Nachweis sei nur mit den Aussagen bei der polizeilichen Vernehmung als Zeuge zu führen, der weit überwiegende Teil dieser Aussage dürfe aber nicht mehr zur Verdachtsprüfung verwertet werden, so der BGH. Denn zumindest kurz nach Beginn der Zeugenvernehmung habe sich aufgrund der Äußerungen ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten aufgedrängt, der eine Belehrung als Beschuldigter gem. § 136 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 163a Abs. 4 S. 2 StPO erfordert hätte. Da diese unterblieb bzw. erst später erfolgte, sei die belastende Aussage nicht zur Verdachtsprüfung verwertbar gewesen.

Wörtlich heißt es:

Auf die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen im Ermittlungsverfahren findet die vom Bundesgerichtshof entwickelte sog. Widerspruchslösung keine Anwendung. In diesem Verfahrensstadium sind Beweisverwertungsverbote – wie im Zwischenverfahren – unabhängig von einer Beanstandung durch den Beschuldigten amtswegig zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft. […] Die abweichende Ansicht des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, auch im Ermittlungsverfahren vom verteidigten Beschuldigten die Beanstandung der Beweisverwertung zu verlangen, hätte im Übrigen die unangemessene Konsequenz, dass er gegebenenfalls „sehenden Auges“ einen Haftbefehl erlassen, den er – unter Umständen nach zwischenzeitlicher Invollzugsetzung – im Fall eines späteren Widerspruchs wieder aufheben müsste. Dies hätte selbst dann zu geschehen, wenn bei Haftbefehlserlass und -verkündung eine künftige Verurteilung infolge der voraussichtlichen Unverwertbarkeit völlig unwahrscheinlich wäre.“

Fazit zu Beweisverwertungsverboten im Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass ein Widerspruch des Beschuldigten notwendig ist und auch unabhängig davon, ob es sich um eine disponible Vorschrift handelt oder nicht. Insbesondere bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Haftbefehls sollte darauf geachtet werden, ob bereits in diesem Verfahrensstadium möglicherweise Fehler der Ermittlungsbehörden beanstandet werden können, die sodann einen sonst möglicherweise bestehenden dringenden Tatverdacht beseitigen.

Dieser Beitrag ist auch als Rechtstipp auf der Plattform anwalt.de erschienen.