Rechtsanwalt Martin Voß LL.M. Fachanwalt für Strafrecht Braunschweig

Die StPO-Reform 2017: Was ist neu? Was gilt es zu beachten?

Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017, das am 24.08.2017 in Kraft getreten ist, ergeben sich zahlreiche Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO). Die Große Koalition musste sich für dieses Gesetz teils harsche Kritik von vielen Seiten gefallen lassen. So wurde es von der Opposition als „finaler Angriff auf die Bürgerrechte“ gewertet, der Deutsche AnwaltVerein sprach in diesem Zusammenhang von „einer Rechtsgrundlage für schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen“ und äußerte verfassungsrechtliche Bedenken. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die aus meiner Sicht wichtigsten Änderungen geben.

1. Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung

Trotz aller im Vorfeld geäußerten Bedenken hat die Große Koalition die Online-Durchsuchung und die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) in den §§ 100a, 100b StPO jetzt in das Gesetz implementiert. In § 100a StPO heißt es nun:

Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

Zudem wurde in § 100b StPO folgende Bestimmung eingefügt:

„Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung).“

Mit der Online-Durchsuchung kann der Staat mittels einer Software unbemerkt in Smartphones oder Computer eindringen, um die Daten eines Verdächtigen auszuspähen. Mit der Quellen-TKÜ soll zudem die Überwachung verschlüsselter Nachrichten für die Ermittlungsbehörden sichergestellt werden – dabei hat man vor allem Messenger-Dienste wie WhatsApp im Blick, bei den die Daten nur vor der Verschlüsselung ausgelesen werden können und deshalb die Geräte selbst angezapft werden müssen. Die dafür notwendige Software wird auch „Staatstrojaner“ oder „Bundestrojaner“ genannt.

2. Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss

War bisher bei einer Blutentnahme im Hinblick auf Straßenverkehrsdelikte eine richterliche Anordnung notwendig, ist diese Pflicht in Zukunft hinfällig. In § 81a Abs. 2 S. 2 StPO heißt es nunmehr:

„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.“

In der Praxis wird diese Kompetenz also auf die Polizei übergehen, die bislang ausschließlich bei Gefahr im Verzug vorlag, wobei von dieser Möglichkeit aber auch bislang seitens der Polizei großzügig Gebrauch gemacht wurde.

Darüber hinaus erlaubt § 81e StPO nun auch Feststellungen aus der DNA zum Geschlecht und zur Abstimmung Verdächtiger sowie § 81h StPO die Untersuchung von DNA-Spuren auf ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Probengeber und dem Spurenverursacher bei Reihenuntersuchungen, wenn der Probengeber zustimmt.

3. Videoaufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung

Mit dem neuen § 136 Abs. 4 StPO wird die Aufzeichnung der Vernehmung des Beschuldigten in Ton und Bild eingeführt. Ziel ist eine effektivere Wahrheitsfindung und Rechtssicherheit. In bestimmten Fällen sieht das neue Gesetz sogar eine Pflicht zur Videoaufzeichnung vor. Zum einen kommen vorsätzlich begangene Tötungsdelikte in Betracht, zum anderen die bessere Wahrung von schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten unter 18 Jahren oder Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden.

4. Pflicht zum Erscheinen für Zeugen bei Vorladungen der Polizei

Besonders empfindlicher Kritik sieht sich die Änderung des § 163 StPO ausgesetzt. In diesem heißt es in Abs. 3 nun:

„Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend.“

Während mögliche Zeugen bislang nur verpflichtet waren, richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Vorladungen Folge zu leisten, gilt dies ab nun auch für die Vorladungen der Polizei, sofern diese von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurden. Diese entscheidet zudem ab jetzt über das Vorliegen und den Umfang eines möglichen Zeugnisverweigerungsrechtes, die Geheimhaltung der Identität des Zeugen und die Notwendigkeit der Beiordnung eines Zeugenbeistands.

5. Änderungen betreffend die Hauptverhandlung

Zudem sieht das neue Gesetz einige Änderungen zum Gang der Hauptverhandlung vor. So besteht für den Verteidiger nun nach § 243 Abs. 3 S. 3 StPO die Möglichkeit, „in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf.“ Gemeinhin wird das auch als „Opening-Statement“ bezeichnet.

Zudem ist zukünftig auch in der Revisionsinstanz eine Einstellung nach § 153a StPO möglich, in besonders langwierigen Verfahren besteht nach § 213 Abs. 2 StPO die Gelegenheit, den äußeren Verlauf der Hauptverhandlung im Vorfeld abzustimmen. Geändert wurde zudem die Präklusionsnorm des § 244 StPO, die Hinweispflichten des Gerichtes in § 265 Abs. 2 StPO wurden erweitert.

6. Fahrverbot als Nebenstrafe

Interessant und für Betroffene besonders einschneidend ist zudem die Änderung des § 44 StGB, der ein Fahrverbot nun ganz allgemein – und nicht nur bei den Straßenverkehr betreffenden Straftaten – als Nebenstrafe vorsieht. Wörtlich heißt es: „Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.“

Noch bleibt abzuwarten, ob alle Änderungen in ihrer jetzigen Form tatsächlich Bestand haben werden. Aufgrund der von vielen Seiten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich das Bundesverfassungsgericht mit den vielfältigen Änderungen befassen wird.

Dieser Beitrag ist auch als Rechtstipp bei anwalt.de erschienen.