Rechtsanwalt Martin Voß LL.M. Fachanwalt für Strafrecht Braunschweig

Was kann man aus dem NSU-Prozess lernen?

Als die Verteidiger Wolfang Heer, Anja Sturm und Wolfgang Stahl kurz nach dem Urteilsspruch im NSU-Prozess gefragt wurden, ob sie die Pflichtverteidigung der Hauptangeklagten Beate Zschäpe noch einmal übernehmen würden, zögerten Heer und Sturm keine Sekunde und antworten mit einem klaren und schlichten „Ja“. Lediglich Stahl zieht bei diesen Antworten der Kollegen eine Grimasse und bleibt mit einem Lächeln eine Rückmeldung schuldig – verdenken kann man es ihm bei den enormen Dimensionen dieses Verfahrens kaum. Zur Veranschaulichung mal ein paar blanke Zahlen: Über fünf Jahre und 437 Verhandlungstage lief der Mammutprozess vor dem Oberlandesgericht München. Dabei wurden fast 600 Zeugen und Sachverständige angehört sowie 264 Beweisanträge gestellt. Die fünf Angeklagten brachten es auf 14 Verteidiger – allein die Hauptangeklagte Zschäpe hatte zum Schluss vier Pflichtverteidiger und einen Wahlverteidiger an ihrer Seite. Gegen die fünf Richter wurden insgesamt 43 Befangenheitsanträge gestellt. Hinzu kommen fast 100 Nebenkläger und 60 Nebenklägervertreter, die es zusätzlich auf weitere 154 Beweisanträge brachten. In finanzieller Hinsicht verschlang der Prozess geschätzte 28 Millionen Euro.

Die Fragen

Doch abseits dieser Statistiken wirft der NSU-Prozess auch nach dem Urteilsspruch – Beate Zschäpe wurde wegen zehnfachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt – viele Fragen auf. Fragen, denen sich dieser Beitrag nähern und Ihnen anschaulich erklären will. Darf man aus moralischer Sicht eine Angeklagte wie Beate Zschäpe überhaupt vertreten? Was verdient ein Pflichtverteidiger an einem Verfahren wie dem NSU-Prozess? Warum haben die Verteidiger ihr Mandat nicht einfach niedergelegt, nachdem es immer mehr Ärger und Unstimmigkeiten mit der Angeklagten gab?

Um es zu Beginn einmal in aller Deutlichkeit zu sagen: Die Dimensionen des NSU-Prozesses sind historisch und werden in einer vergleichbaren Form sicher nicht allzu schnell wiederkehren. Der Alltag der meisten deutschen Strafverteidiger ist weit weniger spektakulär – jedoch keinesfalls weniger wichtig. Die oben beschriebenen Fragen stellen sich jedoch so oder in ähnlicher Form immer wieder. Vor allem außerhalb der juristischen Fachwelt schütteln viele Beobachter nur mit dem Kopf und begegnen den Beteiligten mit Unverständnis und Misstrauen.

Die Vorverurteilung

Ein Verfahren, das in medialer Hinsicht so viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat wie der NSU-Prozess, hat es in der deutschen Nachkriegsgeschichte noch nie gegeben. Dabei standen zwei Dinge für einen Großteil der Öffentlichkeit bereits im Vorfeld fest: 1. Die Angeklagte Beate Zschäpe ist schuldig. 2. Die Verteidiger Stahl, Sturm und Heer sind seelenlose, karrieregeile und gefühlskalte Juristen, die sich auf dem Rücken der Opfer der Rechtsterroristen profilieren wollen. Dieser Eindruck verstärkte sich in den Augen vieler Beobachter nur noch, als die Rechtsanwälte ihrer Mandantin rieten, keine Angaben zu machen und etliche Befangenheitsanträge stellten. Beides ist im Übrigen absoluter Alltag im Leben eines Strafverteidigers. Im ersten Punkt dürfen sich viele durch das Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt fühlen. Allerdings haben die Anwälte bereits Revision eingelegt und werden diese in den nächsten Monaten entsprechend begründen. Es bleibt also abzuwarten, ob der Schuldspruch in der jetzigen Form aufrecht erhalten bleibt. Denn in der Revision vor dem Bundesgerichtshof wird das Urteil noch einmal auf mögliche rechtliche Fehler abgeklopft. Es könnte Jahre dauern, bis tatsächlich einmal Gewissheit einkehrt.

Der Kern

Der entscheidende Punkt ist jedoch ein anderer. Stellen Sie sich einmal vor, Sie werden eines Verbrechens beschuldigt, das Sie nicht begangen haben. Ihre Familie, Ihre Freunde, Ihre Arbeitskollegen – alle sind von Ihrer Schuld überzeugt. Was kann Sie in einer solch scheinbar ausweglosen Situation retten? Die Antwort ist schlicht und unsexy: der deutsche Rechtsstaat. Denn ein prägendes Element unseres Rechtssystems ist die Unschuldsvermutung. Danach gilt jeder als unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Öffentlichkeit, die Medien, der Freundeskreis oder wer auch immer einer anderen Meinung ist. Dieses Prinzip alleine hilft Ihnen vor Gericht jedoch noch nicht wirklich weiter. Denn bisher wissen nur Sie alleine, dass die Vorwürfe nicht zutreffend sind. Was Sie benötigen ist ein Fürsprecher – einen Strafverteidiger, der Ihre Interessen und Rechte konsequent vertritt und überprüft, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Je nach Tatvorwurf, muss Ihnen sogar ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Dieses Institut der Pflichtverteidigung existiert nur deshalb, weil der Gesetzgeber einen Angeklagten der Übermacht von Staatsanwaltschaft und Gericht nicht schutzlos gegenüberstellen wollte. In einem deutschen Gericht reicht es halt einfach nicht zu sagen: „Ich war es nicht!“. Selbst wenn die gegen Sie vorgebrachten Vorwürfe teilweise oder vollständig richtig sein sollten, haben Sie einen fairen Prozess verdient, der alle für Sie sprechenden Umstände berücksichtigt und so zu einem fairen Urteil führen kann.

Der Strafverteidiger

Entsprechend muss man auch die Motivation der Verteidiger im NSU-Prozess deutlich differenzierter betrachten. Natürlich hat das Trio seine eigene Karriere im Blick gehabt und war sich der großen Aufmerksamkeit allgemein – aber auch speziell im Hinblick auf ihre Personen – bewusst. In einem zweiten Schritt kann man ein solches Mandat jedoch nur aus Überzeugung annehmen. „Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“, heißt es im ersten Paragraphen der Bundesrechtsanwaltsordnung. Dieser kurze Satz beschreibt prägnant die besondere Stellung der Rechtsanwaltschaft in unserem Rechtsstaat: Der Rechtsanwaltsberuf ist kein Beruf wie jeder andere. Mit ihm sind besondere Rechte, aber auch besondere Pflichten verknüpft. Eine der zentralen Eigenschaften des Rechtsanwaltes ist die Unabhängigkeit. Nur sie gewährleistet, dass der Rechtsanwalt gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege (Richtern und Staatsanwälten) seine Aufgaben im Rechtsstaat erfüllen kann. Zwar ist die Staatsanwaltschaft gesetzlich dazu verpflichtet, neben belastenden alle entlastenden Umstände aufzudecken. Im Zweifel will der Staatsanwalt jedoch immer eher eine Verurteilung als einen Freispruch, auch wenn er dies niemals offen aussprechen würde. Hinter vorgehaltener Hand sind solche Aussagen jedoch keine Seltenheit. Im Gegenzug stellt ein Strafverteidiger selbstverständlich eher die für seinen Mandanten sprechenden Aspekte in den Vordergrund. Dies ist nicht nur eine Selbstverständlichkeit – sondern angesichts der zuvor beschriebenen Gegebenheiten sogar notwendig. Ein alter Witz spricht von zwei Juristen und drei Meinungen – letztendlich ist alles halt immer eine Frage des Blickwinkels. Es ist einfach eine Frage der Fairness, dass die Tatvorwürfe nicht nur einseitig betrachtet werden. Unter dem Strich bedeutet die Unabhängigkeit doch vor allem, dass die Strafverteidigung eines nicht darf – sie darf sich nicht vereinnahmen lassen. Und dazu müssen auch die Moralvorstellungen gehören, die von Nichtjuristen – oft ohne jegliches Hintergrundwissen – in diesen Berufskreis hineingetragen werden. Vielmehr zeichnet es den Rechtsstaat aus, dass er es zulässt, engagiert zu verteidigen und kritische Fragen zu stellen. Eine ernstgenommene Strafverteidigung dient damit nicht nur den Interessen des Angeklagten, sondern auch dem Rechtsstaat selbst.

Die Moral

Ist es aber überhaupt moralisch vertretbar, eine Angeklagte wie Beate Zschäpe zu vertreten? Ähnliche Fragen werden einem als Rechtsanwalt in leicht abgewandelter Form auch gerne auf Partys oder anderen Feierlichkeiten gestellt. Haben Sie schon einmal einen Vergewaltiger verteidigt? Wie ist es, für einen Menschen zu sprechen, von dem man weiß, dass er einen anderen ermordet hat? In einem ersten Schritt wissen Sie als Verteidiger zunächst erstmal gar nicht, ob die entsprechenden Vorwürfe zutreffend sind. Sie wissen also nicht, ob der oder die Angeklagte ein Terrorist, ein Mörder oder ein Vergewaltiger ist. Und es ist auch nicht Ihre Aufgabe als Strafverteidiger, das Gegenteil zu beweisen. Vielmehr ist es die Pflicht der Staatsanwaltschaft die Wahrheit des Tatvorwurfs so überzeugend darzustellen, dass dem entscheidenden Gericht kein vernünftiger Zweifel mehr bleibt. Der Angeklagte oder die Verteidigung muss dazu nichts beitragen. Ganz im Gegenteil – es ist in der Verfassung verankertes Recht zu schweigen. Als Strafverteidiger überwachen Sie die Einhaltung der prozessualen Spielregeln und wachen darüber, dass die Grundrechte des Angeklagten eingehalten werden. Sie legen den Finger dort in die Wunde, wo sich die Staatsanwaltschaft in ihre Voreingenommenheit bereits sicher ist. Sie stellen unangenehme Fragen, die sonst niemand stellen will. Sie stellen mögliche alternative Handlungsabläufe dar, die die anderen Prozessbeteiligten – sei es aus Faulheit oder aus Überzeugung – von vornherein für abwegig halten. Selbst wenn Sie von der Schuld Ihres Mandanten überzeugt sind, hat dieser trotzdem ein faires Verfahren verdient. Oder wollen Sie in einem Land leben, das Menschen willkürlich und vorurteilsbeladen verurteilt? Spätestens wenn Sie selbst einmal auf der Anklagebank sitzen, werden Sie sich für ein klares Nein entscheiden. Die Prinzipien unseres Rechtsstaates enden für eine Person nicht, wenn sie eine Straftat begangen hat – egal welche. Und das ist der einzig richtige Weg.

Die Wahrheit

Die Antwort auf die Ausgangsfrage muss also „Ja“ lauten. Es ist alternativlos, dass auch Angeklagte wie Beate Zschäpe verteidigt werden. Wenn am Ende des Verfahrens die Person des Tatvorwurfs überführt wird, dann wird das Gericht die entsprechende Strafe urteilen. Reichen die Beweise aus, dann kann auch die Strafverteidigung daran nichts ändern. Es beschränkt sich hier darauf, kritisch die Beweise zu hinterfragen. Dazu gehört gegebenenfalls auch ein hartes Nachfragen bei Zeugen, denn gerade der Zeugenbeweis ist der unsicherste im ganzen Strafprozess. Trotzdem neigen Menschen dazu, einem Zeugen besonders gerne zu glauben. Ein kritisches Hinterfragen der Verteidigung bei dem Geschädigten führt häufig zu dem falschen Eindruck, man wolle auf unfaire Art und Weise den Geschädigten weiter traumatisieren. Dabei übernimmt die Strafverteidigung in dem Moment einzig und alleine die Aufgabe, die eigentlich das Gericht und die Staatsanwaltschaft hat: Zu überprüfen, ob der Zeuge tatsächlich die Wahrheit sagt. Reichen die Beweise dagegen nicht aus oder sind Verfahrensregeln, die immer Ausfluss von Fairness und Gerechtigkeit sind, gebrochen worden, so ist der Angeklagte freizusprechen. Das sind die Regeln, die sich unsere Gesellschaft auferlegt hat. Wir lassen lieber einen zu viel laufen, als dass wir einen Unschuldigen einsperren. Das mag im Einzelfall ungerecht erscheinen, es ist aber das einzig funktionierende System, um Gerechtigkeit im Großen und Ganzen zu garantieren. Außerdem wird ein Mensch verteidigt und nicht eine Tat. Es geht nicht um persönliche Befindlichkeiten oder die Frage, ob man dem Mandanten seine Unschuldsbeteuerungen abkauft. In der Regel wird sich ein Angeklagter auch seinem Verteidiger gegenüber nicht offenbaren. Für die Arbeit des Juristen ist dies letztendlich auch ohne Bedeutung, es zählt lediglich, ob die Tat nachweisbar ist. Denn dies ist unter dem Strich auch der Maßstab des Gerichts.

Das Gedankenspiel

In dieser ganzen Diskussion wird zudem häufig vergessen, dass kein Rechtsanwalt dazu gezwungen werden kann, ein Mandant zu übernehmen. Wer einen Angeklagten bei bestimmten Tatvorwürfen nicht verteidigen will, dem steht es frei dies nicht zu tun. Und ganz nebenbei: Er sollte es dann auch nicht tun – denn eine gewissenhafte und den berufsrechtlichen Anforderungen entsprechende Strafverteidigung ist dann von vorherein zum Scheitern verurteilt. Zum Abschluss dieses Beitrags möchte ich Ihnen noch ein kleines Gedankenspiel an die Hand geben. Erinnern Sie sich an den Fall Kachelmann? Hand aufs Herz: Waren Sie von seiner Schuld zu Beginn des Prozesses überzeugt? Die Boulevard-Presse und ein großer Teil der Bevölkerung war es definitiv. Zu Unrecht wie sich im Nachhinein herausstellte. Oder bleibt für Sie trotz des Freispruchs noch immer ein Makel? Jörg Kachelmann konnte das Gericht zumindest zum Zweifeln bringen – ohne die Hilfe seiner Anwälte wäre ihm dies wohl schwerlich möglich gewesen. Verurteilt bleibt er durch die massive öffentliche Voreingenommenheit dennoch sein Leben lang. Versetzen Sie sich nur kurz einmal in seine Lage: Vor einem deutschen Gericht für unschuldig befunden, trotzdem die berufliche Karriere zerstört, finanziell massakriert und egal, wo Sie hinkommen, alle bringen Sie nur mit einer vermeintlichen Vergewaltigung in Verbindung. Ich sage es Ihnen ganz ehrlich, tauschen möchte ich mit dem Mann nicht. Aber ich sorge in meiner Eigenschaft als Strafverteidiger gerne dafür, dass die Prinzipien unseres Rechtsstaats vor Gericht eingehalten werden. Sie werden es Ihrem Strafverteidiger danken, wenn Sie einmal selbst in eine solche Situation geraten.

Das Geld

Zu Beginn wurde den Verteidigern zudem häufig vorgeworfen, sie würden sich auf Kosten der Staatskasse an dem Prozess bereichern. So wurden Fotos von Heer und Sturm mit Champagner-Gläsern in der Presse lanciert, Stahl ließ sich beim Einchecken in dem Münchner Nobelhotel „Vier Jahreszeiten“ filmen. Die Wahrheit sieht jedoch völlig anders aus und ist das genaue Gegenteil. In finanzieller Hinsicht ist die Übernahme einer Pflichtverteidigung in einem Mammutverfahren wie dem NSU-Prozess faktisch ein Minusgeschäft. Die Anwälte sind zeitlich enorm eingespannt, haben kaum Zeit für die Bearbeitung anderer Mandate und müssen sich mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung begnügen. Die Kosten der Anwälte für Büro, Personal und ähnliches bleiben in der Zeit des Prozesses natürlich trotzdem bestehen. So sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz lediglich ein bescheidenes Salär vor, genau genommen liegt dies 20 Prozent unter dem eines Wahlverteidigers. Zwar besteht die Möglichkeit eine sogenannte Pauschvergütung zu beantragen, die Gerichte sind in dieser Hinsicht jedoch eher zurückhaltend. Der Verteidiger Stahl beantragte etwa einen Vorschuss in Höhe von 77.000 Euro – bewilligt wurden ihm zunächst jedoch nur 5.000 Euro. Angesichts der damals investierten Arbeitskraft entspricht dies einem Stundenlohn von 6,50 Euro. Mit vollen Taschen hat also keiner der Anwälte das Oberlandesgericht nach der Urteilsverkündung verlassen. Vielmehr mussten die Verteidiger teilweise erhebliche berufliche Veränderungen während des Prozesses in Kauf nehmen. Anja Sturm verließ ihre Kanzlei in Berlin, Wolfang Stahl trennte sich in Koblenz von seinem bisherigen Partner – die Zusammenhänge mit dem NSU-Prozess und der sich daraus ergebenden finanziellen Situation sowie dem öffentlichen Meinungsbild liegen auf der Hand. Die Anwälte machten zudem gar keinen Hehl daraus, dass sie der Prozess finanziell enorm belastet und sie sich teilweise fünfstellige Summen leihen mussten, um ihre Kanzleien beziehungsweise die laufenden Ausgaben halten zu können. Nun kann man einwenden, dass das Trio dies auch im Vorfeld hätte wissen können und sich vom möglichen Ruhm habe blenden lassen. Völlig falsch ist dieser Vorwurf sicher nicht, angemessen bezahlt werden sollte eine Pflichtverteidigung jedoch dennoch. Eine Reform in dieser Hinsicht ist also unumgänglich, um das Institut der Pflichtverteidigung auch in Zukunft sicherstellen zu können – und zwar mit einem engagierten, motivierten und pflichtbewussten Strafverteidiger.

Die Krise

Fast weltfremd wirkte für einen Laien das immer mehr in Schieflage geratene Verhältnis zwischen dem Trio und der Angeklagten Zschäpe. So entzog diese ihren Verteidigern zunächst das Vertrauen und zeigte sie später wegen einer vermeintlichen Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht sogar an. Beide Seiten baten mehrfach darum, von dem Mandatsverhältnis entbunden zu werden. Am Ende sprachen Sturm, Heer und Stahl auf der einen Seite und Zschäpe auf der anderen Seite kein Wort mehr miteinander. Stattdessen kommunizierte diese nur noch mit dem später bestellten vierten Pflichtverteidiger Grasel sowie ihrem Wahlverteidiger Borchert. Salopp gesagt fühlte sich das Trio übergangen und nutzlos. Sie werden nun völlig zu Recht die Frage stellen, warum man die Drei nicht einfach von Ihren Aufgaben entbunden hat, wenn beide Seiten an einer Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht mehr interessiert waren. Dies ist nach der Rechtsprechung jedoch nur möglich, wenn eine endgültige und nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Verteidiger vorliegt. Mit gesundem Menschenverstand ließe sich dies in der vorliegenden Situation zweifelsohne begründen. Naturgemäß sind die Gerichte in dieser Annahme jedoch äußert zurückhaltend. Denn dann platzt der Prozess und muss von vorne beginnen. Wohl allein schon aus diesem Grund beziehungsweise dem massiven öffentlichen Druck wurde einer Entbindung im NSU-Prozess nicht zugestimmt. Es bedarf nicht viel Phantasie, sich das entsprechende öffentliche Echo auszumalen. Letztlich kann man sich natürlich trefflich darüber streiten, ab wann ein Vertrauensverhältnis endgültig zerrüttet ist. So wurde ein solches bereits angenommen bei grundlegenden Meinungsverschiedenheiten über die Verteidigungsstrategie oder einem Verteidiger, der den Angeklagten dazu drängt eine Honorarvereinbarung zu unterschreiben. Abgelehnt wurde es dagegen bei Beleidigungen oder sogar tätlichen Angriffen. Unter dem Strich sind stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Es muss jedoch die Frage erlaubt sein, wann ein Vertrauensverhältnis zerstört sein soll, wenn es dies nicht in diesem Fall war. Trotzdem bleiben Zweifel, ob Stahl, Sturm und Heer tatsächlich und unbedingt ihre Entpflichtung wollten oder sie bloß ihr eigenes Gewicht wahren wollten. Denn mit einer (Gegen-)Anzeige des Trios in Richtung Zschäpe wäre das Vertrauensverhältnis wohl endgültig nicht mehr zu retten gewesen.

Das Fazit

Wolfang Heer spricht nach der Urteilsverkündung vor dem Gericht davon, an der Fortbildungsveranstaltung „NSU-Prozess“ teilgenommen zu haben – und damit trifft er den Nagel auf den Kopf. In einem Verfahren mit einer solchen Dimension bleiben Fehler nicht aus – die Beteiligten sind schließlich auch nur Menschen. Die Außendarstellung des Prozesses war jedoch in weiten Teilen eine Katastrophe. Daran trägt nicht zuletzt das Gericht eine enorme Teilschuld, das sich auf das Verhalten der Angeklagten Zschäpe einließ und damit für enormes Chaos und Unruhe sorgte. Die Bestellung des vierten Pflichtverteidigers Grasel ist aus fachlicher Sicht schlicht nicht nachzuvollziehen. Letztendlich kann man diese Entscheidung nur als ein Zugeständnis an Frau Zschäpe werten, um den Prozess nicht platzen zu lassen. Auch die Verteidiger Heer, Stahl und Sturm müssen sich fragen lassen, ob sie die Ausmaße und Auswirkungen des Prozesses in einer Mischung aus Übermut und Naivität nicht unterschätzt hatten – auch die Außendarstellung war gerade zu Beginn zumindest unglücklich. An dieser Stelle muss man jedoch auch einmal eine Lanze für das Trio brechen: Trotz der zahlreichen Hindernisse und Schwierigkeiten sind sie nicht von ihrem Weg abgewichen und waren stets um eine qualifizierte Verteidigung der Angeklagten bemüht.

Dieser Beitrag ist auch als Rechtstipp auf der Plattform anwalt.de erschienen.