Geschädigter einer Straftat – was nun?

Die Rechte der Opfer einer Straftat sind in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten enorm gestärkt worden. Nach und nach erkannten Politik und Justiz, wie wichtig es ist, die Interessen der Opfer in den Blick zu nehmen und dafür zu sorgen, dass Ihnen mehr Rechte zukommen. Doch trotz zahlreicher Errungenschaften sind die Möglichkeiten vielfach noch unbekannt. Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen ersten Überblick bieten. Bei Detailfragen stehe ich gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, um Ihnen ihre rechtlichen Optionen unter Berücksichtigung der individuellen Umstände Ihres Einzelfalls aufzeigen zu können.

I. Beteiligungsmöglichkeiten im Strafverfahren

1. Zeugenbeistand

Dieses Institut regelt den Rechtsbeistand eines Zeugen. So ist es dem Opfer einer Straftat möglich, sich durch einen Rechtsanwalt beraten und helfen zu lassen – etwa durch Akteneinsicht und/oder Begleitung in der mündlichen Hauptverhandlung. Je nach Umständen des Einzelfalls ist auch eine Übernahme der entstehenden Kosten durch die Staatskasse denkbar.

2. Zeugenbegleitung

In eine ähnliche Richtung geht die sogenannte Zeugenbegleitung – entscheidender Unterschied ist jedoch, dass hier keine rechtliche Beratung stattfindet. Entsprechend wird die Zeugenbegleitung in aller Regel auch nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch einschlägige Beratungsstellen oder Ehrenamtliche wahrgenommen. Vereinfach gesagt geht es hier vor allem um eine moralische Unterstützung des Opfers – etwa durch das Begleiten zu einer Gerichtsverhandlung.

3. Prozessbegleitung

Die Prozessbegleitung bezieht sich im Gegensatz zur Zeugenbegleitung nicht nur auf eine bestimmte Hauptverhandlung, sondern – der Name lässt es bereits erahnen – auf das gesamte Strafverfahren. Auch hier ist zu beachten, dass keine rechtliche Beratung stattfindet und Beratungsstellen oder Ehrenamtliche im Einsatz sind.

2015 wurde zudem die psychosoziale Prozessbegleitung eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass besonders schutzbedürftige Opfer die Möglichkeit haben, vor, während und nach der Hauptverhandlung professionell begleitet zu werden. Insbesondere Kinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Sexual- oder Gewaltdelikte geworden sind, erhalten einen Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung. Für andere Opfer von schweren Gewalt- und Sexualstraftaten entscheidet das zuständige Gericht je nach Lage des Einzelfalls.

4. Nebenklage

Das bekannteste und weitreichendste Institut der StPO ist die Nebenklage. Dieses gibt Opfern bestimmter Straftaten wie etwa Körperverletzungs- oder Sexualdelikten (ein genauer Katalog findet sich in § 395 StPO) oder bei schweren Tatfolgen eine ganze Reihe von Rechten an die Hand. Bei Tötungsdelikten stehen diese Rechte auch den Angehörigen des Opfers zu. Vereinfacht gesagt, schließt sich der Nebenkläger der Klage der Staatsanwaltschaft an und ist berechtigt, während des gesamten Verfahrens anwesend zu sein. Er hat umfangreiche Teilhabe- und Informationsrechte (zum Beispiel Befragung und Anträge), die er unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausführen kann. Wenn Sie sich tiefergehend mit der Nebenklage beschäftigen wollen, empfehle ich Ihnen meinen Beitrag speziell zu diesem Thema.

Grundsätzlich ist es möglich, auch ohne Anwalt als Nebenkläger aufzutreten. Dies ist aus meiner Erfahrung aus der Praxis jedoch keinesfalls zu empfehlen. Vielmehr ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt – man bezeichnet diesen als Nebenklägervertreter – unbedingt ratsam und bietet etliche Vorteile. So kann etwa nur der Nebenklägervertreter Akteneinsicht nehmen, jedoch nicht der Nebenkläger selbst. Auch ist zu beachten, dass ein Laie mit den Gepflogenheiten eines Strafverfahrens schlicht überfordert ist und die zahlreichen Formerfordernisse in aller Regel nicht kennt. Auch die psychologische Unterstützung durch einen Rechtsanwalt, der ebenfalls über das gesamte Verfahren anwesend sein darf, ist nicht zu unterschätzen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch bei der Nebenklage die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse möglich.

II. Entschädigungsmöglichkeiten im Strafverfahren

1. Adhäsionsverfahren

Selbstverständlich haben Opfer von Straftaten Ansprüche auf die Wiedergutmachung der ihnen entstandenen Schadens – denkbar ist etwa Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Normalerweise müssen diese Ansprüche gesondert in einem Zivilverfahren gegen den Verursacher geltend gemacht werden. Aus Vereinfachungsgründen besteht jedoch die Möglichkeit, diese beiden Verfahren faktisch zu verbinden und die zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen. Ob das tatsächlich sinnvoll ist, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist pauschal nicht zu beantworten. In einer Vielzahl von Kostellationen ist ein Adhäsionsverfahren für das Opfer aber durchaus sinnvoll.

2. Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Fast gänzlich unbekannt ist das Opferentschädigungsgesetz, das selbst bei vielen erfahrenen Juristen ein Schattendasein fristet. Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass jemand, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen sich oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erhält. Hier stehen also vor allem Versorgungsleistungen im Vordergrund.

III. Extremfall: Zeugenschutzprogramm

In extremen Situationen geht der Staat noch einen Schritt weiter: Immer dann, wenn ein konkreter Verdacht dahingehend besteht, dass der Täter oder Dritte dem Opfer einer Straftat in irgendeiner Art und Weise nachstellen (denkbar sind etwa Drohungen oder körperliche Einschüchterungen, um eine Aussage vor den Ermittlungsbehörden zu verhindern), wird das Zeugenschutzprogramm ein Thema. Die Möglichkeiten hier reichen hin bis zu einer neuen Identität an einem neuen Wohnort.

IV. Rechtlicher Beistand fast immer sinnvoll

Wie Sie sehen, sind die rechtlichen Möglichkeiten eines Opfers einer Straftat durchaus vielfältig. Dabei ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht zwingend notwendig, jedoch in fast allen Fällen sinnvoll und ratsam. Sonst kann schnell der Überblick verloren gehen. Ein erfahrener Rechtsbeistand kann Sie sicher durch das Verfahren leiten und Ihren Interessen entsprechenden Ausdruck verleihen. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, wenn auch Sie Hilfe benötigen.

Dieser Beitrag ist auch als Rechtstipp auf der Plattform anwalt.de erschienen.