Handy am Steuer – ein teures Vergnügen!

Für ein breites Medienecho sorgte der in jüngster Vergangenheit durchgeführte bundesweite Aktionstag gegen Ablenkung im Straßenverkehr – vor allem Handysündern sollte es dabei an den Kragen gehen. Und tatsächlich: Bei knapp 140.000 durchgeführten Fahrzeugkontrollen wurden mehr als 10.000 Handysünder erwischt. Dabei dürfte jedem Verkehrsteilnehmer bewusst sein, dass das Nutzen des Handys bzw. Smartphones am Steuer nicht erlaubt ist. Dass die Strafen nach einer weiteren Verschärfung jedoch mittlerweile ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen können, ist noch nicht bei allen angekommen. Außerdem bestehen noch immer Unsicherheiten darüber, was genau erlaubt ist und was nicht.

Nicht nur Telefonieren mit dem Handy ist verboten!

Dass ein Telefonat mit dem Handy in der Hand während der Fahrt verboten ist (anders bei einer Freisprecheinrichtung), sollte klar sein. Damit ist die „Palette“ der verbotenen Tätigkeiten jedoch noch lange nicht abgedeckt. So ist auch das Lesen oder Schreiben einer Nachricht, das Auswählen von Musik oder sogar das Ablesen der Uhrzeit verboten. Kurz gesagt: Jede Nutzung des Handys während der Fahrt ist verboten.

Die entsprechende Gesetzesgrundlage findet sich in § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Während von dieser Vorschrift zuvor nur unmittelbar Handys, Smartphones beziehungsweise Mobiltelefone erfasst waren, sind seit einer Verschärfung im Jahre 2017 zahlreiche weitere elektronische Geräte umfasst. Dazu zählen unter anderem auch Laptops, Navigationsgeräte, Tablets, Smartwatches oder MP3-Player. Das Gesetz spricht von einem elektronischen Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist. Erforderlich ist weiter, dass das Gerät in die Hand genommen und der Blick von der Fahrbahn abgewandt werden muss. Erlaubt ist eine Nutzung nur dann, wenn lediglich eine Sprachsteuerungs- oder Vorlesefunktion genutzt wird sowie für die Nutzung nur eine kurze Blickzuwendung erforderlich ist.

Wichtig: Entsprechende Geräte dürfen bei einem stehenden Fahrzeug genutzt werden, dessen Motor vollständig abgeschaltet ist. Ein schlichtes „Rechtsranfahren“ reicht also nicht aus. Auch ist ein Ausnutzen der Start-Stopp-Automatik nicht genügend (erst recht nicht an einer Ampel oder im Stau). Ebenso ändert sich an der Rechtslage nichts, wenn das Smartphone mittels einer Halterung an der Windschutzscheibe oder dem Armaturenbrett befestigt wird.

Handysünder: Welche Strafen erwarten mich?

Auch hier hat der Gesetzgeber die Schraube ordentlich nach oben gedreht. So ist die Geldbuße bei einer Benutzung von 60 auf 100 Euro erhöht worden – einen Punkt gibt es zusätzlich noch oben drauf. Damit ist die Fahnenstange allerdings noch lange nicht erreicht. Denn kommt es wegen der Benutzung zu einer Gefährdung, werden 150 Euro fällig, bei einem Unfall sogar 200 Euro. In beiden Varianten wird der Fahrer zudem mit 2 Punkten im Fahreignungsregister belegt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung werden übrigens auch Radfahrer mit dem Handy am Ohr zur Kasse gebeten. Statt früher 25 Euro sind mittlerweile 55 Euro fällig.

Wichtig: Besonders hart trifft es im Übrigen Fahranfänger. Denn eine verbotene Nutzung gilt als sogenannter „A-Verstoß“, der eine Verlängerung der Probezeit und im Extremfall sogar ein Aufbauseminar nach sich zieht.

Fazit zum Handy am Steuer

Unter dem Strich ist ein kurzer Blick auf das Handy oft nur allzu verlockend, die damit verbundenen Gefahren sind jedoch enorm. Experten vergleichen die Nutzung des Smartphones während der Fahrt mit dem Führen eines Fahrzeugs mit einem 1,0-Promillegehalt.

Wenn Sie mit dem Handy – oder einem vergleichbaren Gerät – am Steuer erwischt werden oder Ihnen ein entsprechender Vorwurf gemacht wird, ist das Kind jedoch noch nicht immer gleich in den Brunnen gefallen. In vielen Fällen ist eine Verteidigung gegen den Tatvorwurf erfolgsversprechend. Gerne berate ich Sie in Ihrem individuellen Einzelfall und zeige Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und Optionen auf.

Dieser Beitrag ist auch als Rechtstipp auf der Plattform anwalt.de erschienen.