Nach bundesweiter Razzia: Böllern an Silvester – was ist erlaubt?

Die groß angelegte bundesweit durchgeführte „Böller-Razzia“ gibt Anlass, einmal genauer hinzuschauen, was rund um die unmittelbar bevorstehenden Silvester-Feierlichkeiten zum Jahreswechsel beim Thema Raketen und „Böller“ eigentlich erlaubt ist und was nicht.

Für viele Deutsche ist es ja Tradition, pünktlich um Mitternacht bunte Raketen und „Böller“ in die Luft gehen zu lassen. Ursprünglich sollten damit böse Geister und die Dunkelheit vertrieben werden. Optisch stellt der hell erleuchtete Horizont zumeist ein Highlight dar, doch ehe man sich versieht, kann es Ärger mit den Ordnungsbehörden aufgrund der eingesetzten Feuerwerkskörper geben. Denn nicht wenige – auch ältere Semester – entdecken Silvester noch einmal den „Pyromanen“ in sich. Damit Sie den Jahreswechsel völlig entspannt und sorglos angehen können, will ich Ihnen die wichtigsten rechtlichen Grundlagen nachfolgend an die Hand geben.

Verschiedene Kategorien

Wie sollte es auch anders sein: Feuerwerkskörper sind in Deutschland entsprechend der Sprengstoffverordnung streng kategorisiert – insgesamt gibt es vier Klassen. Konkret sind das die Kategorien

  • F1 (Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind),
  • F2 (Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind),
  • F3 (Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet) und
  • F4 (Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (sogenannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“) und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet).

Die entsprechende Kategorie muss dabei auf dem Feuerwerkskörper angebracht werden. Alle übrigen Kategorien spielen für den „Normalsterblichen“ in Zusammenhang mit dem privaten Silvester-Vergnügen keine Rolle.

Erwerb und Abbrennen

Dabei ist unbedingt zu beachten, dass nur die Kategorien F1 und F2 an Verbraucher abgegeben werden dürfen. Während das Mindestalter für die Kategorie F1, die das ganze Jahr über käuflich zu erwerben ist, 12 Jahre beträgt, kann die Klasse F2 grundsätzlich nur von Volljährigen in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember erworben werden. Neben dem Erwerb ist selbstverständlich auch das Abbrennen genauestens geregelt: So dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ohne besondere Genehmigung von Volljährigen nur am 31.12. und 01.01. abgebrannt werden.

Wichtig: Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und sehen Geldbußen bis zu 50.000 Euro vor. Durch unsachgemäße Anwendung kann es zudem schnell zu Bränden und ggf. zu einer fahrlässigen Sachbeschädigung kommen. Das Gesetz sieht insoweit für die Kategorie F1 einen Mindestabstand von einem Meter, für die Kategorie F2 einen Mindestabstand von acht Metern vor.

Einfuhr von Feuerwerkskörpern

Gerne werden auch Feuerwerkskörper aus dem europäischen Umland eingeführt, etwa nach einem Urlaub oder Shopping-Trip. Dabei muss unbedingt beachtet werden, dass auch diese Produkte über entsprechende Zulassungszeichen verfügen müssen. Erfahrungsgemäß werden die Zeichen häufig gefälscht – im Zweifel kann die zuständige Zollstelle weiterhelfen. Grundsätzlich gilt: Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ab zwölf Jahren das gesamte Jahr über eingeführt werden, die Kategorie F2 das ganze Jahr über von Volljährigen. Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar, entsprechende Produkte werden beschlagnahmt.

Illegale Böller

Nicht wenigen Feuerwerksliebhabern sind die einheimischen Produkte nicht spektakulär oder laut genug. Gerade sogenannte „Polenböller“ erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Die gesetzlichen Bestimmungen sind dabei klar: Nur zugelassene Böller dürfen abgebrannt werden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, achten Sie auf eine aufgedruckte Kennziffer beginnend mit den Buchstaben „BAM“ – das „CE-Kennezeichen“ stellt gerade keine Sicherheitsprüfung dar.

Notorische Besserwisser sollten diesen Punkt auch nicht unterschätzen. Mir sind zahlreiche Strafverfahren bekannt, die aufgrund des Besitzens von lediglich einem „Polenböller“ eingeleitet wurden. Während das Abbrennen mindestens eine Ordnungswidrigkeit darstellt, kann ein Import sogar zu einem Strafverfahren führen. Beachtet werden sollten zudem die enormen gesundheitlichen Gefahren, die mit dem Abbrennen von illegalen Böllern einhergehen. Die Nachrichten über entsprechende Verletzungen am Neujahrstag dürften Ihnen allen bekannt seien.

Fazit zum Feuerwerk

Wer sich an die gesetzlichen Bestimmungen hält und seine Produkte ausschließlich an offiziellen Verkaufsstellen in Deutschland bezieht, hat also nichts zu befürchten. Bei dem Abbrennen kommt es vor allem auf die richtige Lokalität, einen angemessenen Abstand und ein gewisses Maß an Rücksicht auf die anderen Feiernden an – zumal zum Jahreswechsel nicht selten Alkohol im Spiel ist.

Dieser Beitrag ist auch als Rechtstipp auf der Plattform anwalt.de erschienen.