Der Weg zum Pflichtverteidiger

Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt? Wie verläuft eigentlich die Wahl eines Pflichtverteidigers? Und welchen Einfluss hat der Angeklagte? Die nachfolgende Grafik gibt Ihnen einen schönen und leicht verständlichen Überblick:

Der Weg zum Pflichtverteidiger (Quelle: FOCUS SPEZIAL Recht 2018, S. 26 f.)

Wählen Sie immer selbst – auch den Pflichtverteidiger!

Ein gewissenhafter Pflichtverteidiger, der seine Aufgabe ernst nimmt, wird die Verteidigung eines Beschuldigten mindestens genauso sorgfältig angehen wie ein Wahlverteidiger. Im Ernstfall sollten Sie unbedingt von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Tun Sie das nicht, hat jedes Gericht eine Liste von Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Daraus soll der Richter dann einen Rechtsanwalt auswählen.

In der Praxis läuft es jedoch häufig anders. Da werden immer wieder einige wenige Rechtsanwälte beigeordnet – „Vitamin B“ ist hier das Stichwort. Die Nachteile eines solchen (Berufs-)Pflichtverteidigers liegen auf der Hand. Es besteht das Risiko, dass ein Verteidiger zum Zuge kommt, bei dem sich das Gericht sicher sein kann, dass er diesem wenig entgegensetzen wird. Mit drastischen Worten: Sie können sich oftmals auf einen schlechten Verteidiger einstellen. Die gerichtliche Vergabepraxis derartiger (Zwangs-)Beiordnungen ist – vorsichtig formuliert – höchst intransparent. Nicht selten werden hier persönliche Beziehungen gepflegt und Bekannte oder Freunde, deren Töchter und Söhne beigeordnet. Der Richter ist da völlig frei.

Er muss keine Auskunft darüber erteilen, warum er welchen Rechtsanwalt beiordnet. Ja, er muss nicht einmal dessen fachliche Qualifikation im Strafrecht zu überprüfen. Beliebt sind bei Gerichten – ganz klar – Verteidiger, die wenig Schwierigkeiten machen und dem Gericht einen entspannten Arbeitstag garantieren. In der Branche werden diese Kollegen übrigens auch „Verurteilungsbegleiter“ genannt.

Wer zahlt den Pflichtverteidiger?

Zunächst die Staatskasse. Der Anwalt kann aber zusätzliche Gebühren – in derselben Höhe wie von der Staatskasse gezahlt – mit seinem Mandanten vereinbaren. Die Gebühren für Pflichtverteidiger sind nämlich niedriger als die für Wahlverteidiger. Wird der Beschuldigte allerdings verurteilt, muss er in der Regel die Kosten des Verfahrens tragen, also auch die seines Pflichtverteidigers. Die Staatskasse verlangt das ausgelegte Geld zurück. Anders bei einem Freispruch: Da zahlt der Staat – bis auf eventuell vereinbarte Extragebühren.

Kann man seinen Pflichtverteidiger wechseln?

Ja, wenn alle Seiten (Angeklagter, Gericht, vorheriger und neuer Pflichtverteidiger) einverstanden sind. Das Gericht kann die Beiordnung auch aufheben, wenn z. B. das Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Mandant zerrüttet ist.

Dieser Beitrag ist im FOCUS SPEZIAL Recht 2018 erschienen (jetzt am Kiosk erhältlich).