Reform mit Zwiespalt? Die Neuregelung der Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO)

Während in der öffentlichen Wahrnehmung zuletzt das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens und die damit einhergehende neuerliche StPO-Reform im Vordergrund standen, wurden weitere bedeutsame strafrechtliche Neuregelungen auf dem Gebiet der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) eher wenig beachtet. Kurz vor dem Jahreswechsel wurde so auch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung am 12.12.2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2128) verkündet und trat am 13.12.2019 in Kraft.

A. Ziele und Hintergrund der Neuregelung

Grund für die Gesetzesänderung ist die EU-Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls – oft auch PKH-Richtlinie genannt. Diese sollte zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren eigentlich bis zum 25.05.2019 in nationales Recht umgesetzt werden. Dies hat nun erst mit etwas Verspätung funktioniert.

Diese PKH-Richtlinie flankiert das Recht auf einen Zugang zum Rechtsbeistand, indem zur Gewährleistung von dessen Effektivität Beschuldigten und gesuchten Personen die Unterstützung eines – jedenfalls vorläufig – durch die Mitgliedstaaten finanzierten Rechtsbeistands zur Verfügung gestellt wird. Hierzu legt sie gemeinsame Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anhängig ist, fest.

Die vorherigen nationalen Regelungen entsprachen diesen Vorgaben zumindest nicht vollständig und machten eine Anpassung der Strafprozessordnung (StPO) notwendig. Dabei sollte gleichzeitig dieser bis dahin nur punktuell geregelte und in erheblichen Teilen von Richterrecht geprägte Bereich umfassender normiert und weiter systematischer im Sinne einer besseren Verständlichkeit und Handhabbarkeit strukturiert werden.

Ziel des Gesetzgebers war es insoweit, die Umsetzung der PKH-Richtlinie unter grundsätzlicher Beibehaltung des bisherigen Systems der notwendigen Verteidigung zu erreichen – ohne die Einführung eines reinen Prozesskostenhilfesystems. Dies war möglich, da es den Mitgliedsstaaten ausdrücklich freigestellt war, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich von einer Prüfung der materiellen Kriterien (dem sogenannten „merits test“) abhängig zu machen. Jedoch muss bei der Prüfung der Schwere der Straftat, der Komplexität des Falles und der Höhe der zu erwartenden Strafe Rechnung getragen werden.

Aus diesem Grund waren mehrere Änderungen und Neufassungen der §§ 140 ff. StPO nötig, die nachfolgend im Detail unter die Lupe genommen werden. Dabei ging es vor allem um in der PKH-Richtlinie enthaltene Vorgaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Verteidigerbestellung, der Qualifikation von Pflichtverteidigern, der Möglichkeit des Verteidigerwechsels und der erforderlichen Rechtsbehelfe.

Vorliegend werden zunächst die neuen Gesetzestexte vorangestellt, um die weitreichenden Änderungen deutlich zu machen und anschließend verständlich zu klären. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Auswirkungen auf die Praxis.

Naturgemäß treffen die Neuregelungen nicht ausschließlich auf Gegenliebe. Zwar sieht man wohl allgemein einen Schritt in eine zumindest bessere Richtung, doch zahlreiche Experten halten mit ihrer Kritik nicht hinter dem Berg. Die Meinungen gehen dabei, je nach Blickwinkel, völlig auseinander. Um auch hier einen Überblick zu ermöglichen, werden die verschiedenen Positionen zum Abschluss gegenübergestellt.

B. Die wichtigsten Änderungen im Detail

1. § 140 StPO

Neuer Gesetzestext:

§ 140 Notwendige Verteidigung
(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

  1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
  5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
  10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
  11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Grundsätzliches

Der Katalog des § 140 Abs. 1 StPO bleibt im Kern bestehen – er wurde jedoch zur Umsetzung der PKH-Richtlinie sowie vor dem Hintergrund obergerichtlicher Rechtsprechung um weitere Fälle ergänzt. Der Gesetzgeber strebt zudem einen Perspektivenwechsel – weg von der Hauptverhandlung hin zum Ermittlungsverfahren – an. Ursprünglich erfolgte die Beurteilung, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, auf der Basis des Standes nach Eröffnung des Hauptverfahrens. Mit wachsender Erkenntnis der weichenstellenden Bedeutung des Ermittlungsverfahrens für das weitere Verfahren erfolgte eine zeitliche Vorverlagerung der notwendigen Verteidigung. Danach hatte bereits auch nach alter Rechtslage die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren die Pflicht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, „wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 StPO notwendig sein wird“. Diese gebotene Handhabung wurde allerdings im Einklang mir obergerichtlicher Rechtsprechung sehr restriktiv ausgelegt.

Die schon in § 141 Abs. 3 StPO angelegte Vorverlagerung des Zeitpunkts, ab dem ein Fall notwendiger Verteidigung stets gegeben ist, will die Neufassung – zumal ein Antragsrecht des Beschuldigten sowie eine gebundene Entscheidung des Gerichts im Ermittlungsverfahren eingeführt werden soll – mittels einer neuen Struktur der Vorschriften verdeutlichen. Statt die Vorverlagerung an versteckter Stelle vorzunehmen, sollen die betreffenden Anknüpfungstatbestände jeweils innerhalb des Katalogs des § 140 Abs. 1 StPO so formuliert werden, dass sie bereits eine Prognose beinhalten.

§ 140 Abs. 2 StPO ist weiterhin als Auffangtatbestand von Bedeutung, obgleich einige wichtige von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppen nun explizit in den Katalog des Absatzes 1 Eingang gefunden haben.

Praxishinweise

§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfasst künftig auch Verfahren, die erstinstanzlich vor dem Schöffengericht durchgeführt werden. Zudem ist hier wie in Nummer 7 schon die entsprechende Erwartung ausreichend. Die hiernach vorzunehmende Einschätzung ist nach dem jeweiligen Verfahrensstadium zu unterscheiden: Für das Zwischenverfahren gilt, dass immer dann, wenn Anklage zu einem der genannten Gerichte erhoben worden ist, die Erwartung im Sinne der Nummer 1 grundsätzlich gegeben ist. Die Beurteilung erfolgt dann aus Sicht des Gerichts, bei dem Anklage erhoben ist. Gelangt dieses zur Auffassung, dass das Verfahren vor einem nicht unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Gericht zu eröffnen ist, entfällt die Erwartung allerdings. Umgekehrt ist trotz Anklage zum Strafrichter die Erwartung zu bejahen, wenn dieser eine Vorlage gemäß § 209 Abs. 2 StPO beabsichtigt. Im Ermittlungsverfahren genügt das Vorliegen eines Anfangsverdachts bezüglich der Begehung der Tat; allerdings müssen deren Art und Umfang, gegebenenfalls einschließlich persönlicher Umstände des Angeklagten (Vorstrafen), bereits so klar umrissen sein, dass die Einschätzung möglich ist, der Fall werde bei Verdichtung des Tatverdachts zu einem hinreichenden bei einem der aufgezählten Gerichte angeklagt werden. Bei dem Verdacht eines Verbrechens liegt dies, da eine Anklage zum Strafrichter gesetzlich ausgeschlossen ist, auf der Hand. In anderen Fällen – etwa bei einem einfachen Betrug – ist es zur Beurteilung, bei welchem Gericht bei hinreichendem Tatverdacht angeklagt werden wird, erforderlich, weitere Umstände, insbesondere den Schadensumfang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, zu ermitteln.

Nach der PKH-Richtlinie ist eine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand jedenfalls zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person in jeder Phase des Verfahrens im Anwendungsbereich der Richtlinie einem zuständigen Gericht oder einem zuständigen Richter zur Entscheidung über eine Haft vorgeführt wird. Dem soll mit der Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Rechnung getragen werden, nach der ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, wenn der Beschuldigte nach unterschiedlichen Voraussetzungen einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist.

Die bisherigen Regelungen in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F. waren mit den Vorgaben der PKH-Richtlinie nicht vereinbar und mussten daher angepasst werden. Verlangt ist die Gewährleistung der Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, wenn der Beschuldigte sich in Haft befindet. Deren bisherige oder voraussichtliche Dauer spielt dabei keine Rolle. Daher waren die insoweit zuvor bestehenden zeitlichen Beschränkungen zu streichen.

Die zuvor in § 141 Abs. 3 S. 4 StPO a.F. enthaltene Regelung, wonach das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, dem Beschuldigten einen Verteidiger bestellt, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung des Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint, wurde in § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO überführt. Gleichzeitig bedarf es nun nicht mehr einer besonderen Regelung hinsichtlich eines Antrags der Staatsanwaltschaft, da in diesen Fällen künftig die allgemeinen Regelungen über das Bestellungsverfahren zur Anwendung gelangen.

Die zuvor in § 140 Abs. 3 StPO a.F. enthaltenen Regelungen wurden insgesamt aufgehoben und in § 142 StPO komplett neu gefasst.

2. § 141 StPO

Neuer Gesetzestext:

§ 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

  1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
  2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
  3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
  4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.

Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

Grundsätzliches

Der vorherige § 141 StPO a.F. regelte zum einen den Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers, zum anderen die je nach Verfahrensstadium unterschiedlich beantwortete Frage, ob eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Nun ist der Zeitpunkt, ab dem spätestens ein Verteidiger zu bestellen ist, endlich genau bestimmt worden. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen. Neu ist die Einführung einer Antragsberechtigung des Beschuldigten, der hierdurch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO schon im Ermittlungsverfahren eine unverzügliche Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers herbeiführen kann.

Voraussetzung für die Bestellung ist in jedem Fall, dass überhaupt ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. Durch die Vorverlagerung der Perspektive weg vom Hauptverfahren hin zu einer prospektiven Betrachtung kann das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung vielfach auch schon im Ermittlungsverfahren zu bejahen sein; dies insbesondere dann, wenn der Verdacht eines Verbrechens besteht oder aber – schon aufgrund der mutmaßlich begangenen Tat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Vorlebens – eine bestimmte Straferwartung im Raum steht. Außerdem ist Voraussetzung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Damit soll der Vorrang der Wahlverteidigung aufrechterhalten werden.

Praxishinweise

Unabhängig von einem Antrag des Beschuldigten ist von Amts wegen unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen, sobald dessen Mitwirkung im Verfahren konkret erforderlich wird beziehungsweise ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.

Aus Klarstellungsgründen wird als Zeitpunkt, zu dem spätestens ein Verteidiger zu bestellen ist, die zu erwartende Vorführung vor ein Gericht zur Entscheidung über eine Haft bestimmt. § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO entspricht der zuvor in § 141 Abs. 1 StPO a.F. enthaltenen Rechtslage und dient letztlich als Auffangregelung. Zum Tragen kann diese insbesondere kommen, wenn sich die Notwendigkeit der Verteidigung erst zum Ende oder gar nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens (und damit nach Durchführung sämtlicher Vernehmungen im Ermittlungsverfahren) herauskristallisiert, etwa, wenn der Strafrichter eine Vorlage gemäß 209 Abs. 2 StPO an das Schöffengericht beabsichtigt, sodass erst dann die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu bejahen sind.

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist solange noch nicht erforderlich, wie das Ermittlungsverfahren noch gar nicht offen geführt wird. Dies ist insbesondere für die Fälle der notwendigen Verteidigung aufgrund von Haft in anderer Sache (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO) von Bedeutung; wird das zweite – die notwendige Verteidigung auslösende – Verfahren noch nicht offen geführt, so bedarf es jedenfalls bis zur Eröffnung des Tatvorwurfs keiner Bestellung eines Pflichtverteidigers.

3. § 141a StPO

Neuer Gesetzestext:

§ 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies

  1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder
  2. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.

Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.

Grundsätzliches

Die Neuregelung ermöglicht es im Vorverfahren, trotz Vorliegens eines Falles der notwendigen Verteidigung, ausnahmsweise eine Vernehmung oder eine Gegenüberstellung des Beschuldigten noch vor der Bestellung eines Verteidigers durchzuführen. Dies ist aber nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist, und andererseits, wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist. Bei Gefahren für die Freiheit oder den Leib ist die Gefahr einer schwerwiegenden nachteiligen Auswirkung zu verlangen; die Gefahr z.B. einer einfachen Körperverletzung genügt nicht. Die Gefahr, bei der es sich um eine konkrete handeln muss, muss auch gegenwärtig sein. Eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens im Sinne der Nummer 2 kann vorliegen, wenn die Vernichtung von Beweismitteln oder die Beeinflussung von Zeugen droht, sofern nicht sofort eine Vernehmung stattfindet; ebenso etwa, wenn nur so die Flucht eines Mittäters oder gesondert Verfolgten verhindert werden kann.

Praxishinweise

Eine Vernehmung darf dabei selbstverständlich nur durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte über sein Recht, die Aussage zu verweigern, belehrt worden ist. Darüber hinaus ordnet Satz 2 an, dass das Recht des Beschuldigten, schon vor der Vernehmung oder Gegenüberstellung einen Verteidiger zu befragen, unberührt bleibt. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Beschuldigte von sich aus (nach entsprechender Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO) erklärt, bereits vor der Vernehmung oder Gegenüberstellung einen Verteidiger seiner Wahl befragen zu wollen, ihm dies nicht verwehrt werden kann. Vielmehr ist in diesem Fall dem Beschuldigten vor der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme das Gespräch mit seinem Verteidiger, der im Folgenden auch zum Pflichtverteidiger bestellt werden kann, zu ermöglichen.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften, wonach die Vernehmung in Fällen notwendiger Verteidigung nur in den eng begrenzten und benannten Ausnahmefällen vor der Bestellung eines Verteidigers durchgeführt werden darf, soll nicht zu einem Verwertungsverbot führen. Vielmehr sollen die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung gelangen. Danach führen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs Rechtsverstöße bei der Beweiserhebung nicht in jedem Fall zur Unverwertbarkeit der dadurch erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (sog. „Abwägungslehre“). Deshalb kann sich nur bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, von Verfassungs wegen ein Verwertungsverbot ergeben.

4. § 142 StPO

Neuer Gesetzestext:

§ 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren

(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.

(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

(3) Über die Bestellung entscheidet

  1. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht;
  2. in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;
  3. nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.

Grundsätzliches

Der Antrag ist im Ermittlungsverfahren bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens anzubringen. Ausreichend ist ein mündlicher Antrag. Die Staatsanwaltschaft muss den Antrag, soweit sie nicht aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit selbst über den Antrag entscheidet, dem zur Entscheidung gemäß § 142 Abs. 3 StPO zuständigen Gericht zur Entscheidung vorlegen. Dabei hat sie eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob aus ihrer Sicht die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung gegeben sind, gegebenenfalls auch dazu, ob der Beschuldigte bereits einen Verteidiger hat. Dies gilt auch, wenn der Antrag bei der Polizei gestellt wurde, etwa in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft noch nicht über das Verfahren informiert war. Die Polizei ist in diesem Fall gehalten, den Antrag (in besonderen Eilsituationen gegebenenfalls auch mündlich) unverzüglich der Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, die dann wie beschrieben verfährt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag bei dem Gericht anzubringen, das nach § 142 Abs. 3 StPO für die Entscheidung zuständig ist.

Die Zuständigkeit für die Bestellung des Pflichtverteidigers wurde in wichtigen Teilen neu gefasst. Inhaltlich entspricht die Regelung im Wesentlichen dem vorherigen Recht, das die Zuständigkeit in § 141 Abs. 3 StPO a.F. regelte. Die Reihenfolge der Zuständigkeitsregelungen wurde im Einklang mit der Betonung der Vorverlagerung der Pflichtverteidigerbestellung allerdings umgekehrt, sodass zuerst die Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren und danach die Zuständigkeit für die Bestellung nach Anklageerhebung geregelt ist.

Neu ist die Einführung einer Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Bestellung des Pflichtverteidigers. Es muss eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegen, etwa wenn eine Vernehmung oder Gegenüberstellung keinen längeren Aufschub duldet und der zuständige Richter nicht erreichbar ist. Die Staatsanwaltschaft kann einerseits von Amts wegen als auch auf Antrag (vorläufig) einen Verteidiger bestellen; andererseits kann sie auch einen Antrag des Beschuldigten ablehnen; auch dies ist eine Entscheidung über die Bestellung.

Praxishinweise

Dem Beschuldigten ist vor der Bestellung eines bestimmten Verteidigers zunächst Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen; hiermit soll es ihm ermöglicht werden, den Anwalt seines Vertrauens zu nennen. Was die Pflicht zur Setzung einer Frist anlangt, kann diese Frist in Eilfällen äußerst kurz ausfallen und auf eine kurze Bedenkzeit reduziert werden.

Mit der Neuregelung des Absatzes 5 soll dem Erfordernis der PKH-Richtlinie nach Sicherung einer angemessenen Qualität Rechnung getragen werden. Danach kann das Gericht grundsätzlich („soll“) nur einen Rechtsanwalt aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer auswählen, der eine von zwei Voraussetzungen erfüllt: die Zugehörigkeit zur Fachanwaltschaft für Strafrecht oder die Anzeige des Interesses an der Übernahme von Pflichtverteidigungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Die Auswahl einer anderen Rechtsanwältin oder eines anderen Rechtsanwalts ist daneben nur statthaft, wenn aus diesem Personenkreis kein Verteidiger rechtzeitig zur Verfügung steht. Auch in diesem Fall muss das Gericht aber eine für die Übernahme der Verteidigung geeignete Person auswählen. Die nach § 49 Abs. 1 BRAO grundsätzlich für alle Rechtsanwälte bestehende Pflicht zur Übernahme von Pflichtverteidigungen, nach der eine Beiordnung nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden kann, bleibt durch die Neuregelung unberührt.

Die eingeführte sofortige Beschwerde ist statthaft gegen richterliche Ablehnungen wie auch Bestellungen eines Pflichtverteidigers, soweit eine Beschwer vorliegt. Beschwerdeberechtigt sind sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft. Auch die richterliche Bestätigung der Bestellung oder Ablehnung der Bestellung seitens der Staatsanwaltschaft bzw. die gerichtliche Entscheidung können mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

5. § 143 StPO

Neuer Gesetzestext:

§ 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.

(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.

(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Grundsätzliches

Der neue § 143 StPO regelt erstmals ausdrücklich die grundsätzliche Dauer der Wirksamkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers, die grundsätzlich erst mit Rechtskraft der Entscheidung, dann aber auch automatisch endet. Daneben werden Ausnahmen hiervon für bestimmte Fälle normiert, in denen eine Aufrechterhaltung der Bestellung mit den damit verbundenen, jedenfalls zunächst den Staat treffenden Kosten, wegen Wegfalls eines Falles notwendiger Verteidigung nicht mehr erforderlich ist, mit der Folge, dass die Bestellung aufgehoben werden kann bzw. soll. Damit wirkt die Bestellung eines Pflichtverteidigers künftig auch in der Revisionshauptverhandlung fort; einer gesonderten Bestellung eines Verteidigers im Revisionsverfahren bedarf es daher nur noch, wenn die Notwendigkeit der Verteidigung erst im Revisionsverfahren entsteht.

Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt (etwa wenn zunächst von einer Anklage zum Schöffengericht ausgegangen worden war, dann aber tatsächlich nur zum Strafrichter angeklagt wird). Die Aufhebung steht dabei im Ermessen des Gerichts, weil Gründe des Vertrauensschutzes die Fortdauer der Beiordnung rechtfertigen können. Dies wird eingeschränkt für den Fall des Freiheitsentzuges. Dann darf nach dessen Wegfall (und wenn sonst kein Grund notwendiger Verteidigung gegeben ist) die Aufhebung nur erfolgen, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen worden ist.

Praxishinweise

Zur Herstellung von mehr Rechtssicherheit und einem Gleichlauf der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung ist auch hier eine sofortige Beschwerde eingeführt worden.

6. § 143a StPO

Neuer Gesetzestext:

§ 143a Verteidigerwechsel

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 erforderlich ist.

(2) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn

  1. der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegensteht;
  2. der anlässlich einer Vorführung vor den nächsten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen unzumutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthaltsort des Beschuldigten, beantragt; der Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren gemäß § 115a beendet ist; oder
  3. das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Absatz 5 und 6 entsprechend.

(3) Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Grundsätzliches

Die neu geschaffene Vorschrift normiert den Verteidigerwechsel. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Absatz 1 behandelt die bisher in § 143 StPO geregelte Ersetzung eines Pflichtverteidigers durch einen Wahlverteidiger. In Absatz 2 werden hingegen – vor allem zur Umsetzung der Vorgaben der PKH-Richtlinie – in erster Linie die Fälle eines Anspruchs des Beschuldigten auf Auswechslung des Pflichtverteidigers geregelt.

Die Bestellung des Verteidigers ist zurückzunehmen, wenn der Beschuldigte demnächst einen anderen Verteidiger wählt und dieser die Wahl annimmt. Durch die Wortwahl „wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat“ soll klargestellt werden, dass eine Aufhebung der Bestellung erst dann erfolgen kann, wenn das Mandatsverhältnis zustandegekommen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind jedoch zwei von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen kodifiziert werden. Die erste Ausnahme betrifft die Fälle des Herausdrängens des Pflichtverteidigers durch einen „Zunächst-Wahlverteidiger“, der absehbar in der Folge das Mandat niederlegen und seine Beiordnung beantragen wird. Die zweite Ausnahme betrifft Fälle, in denen der zunächst bestellte Pflichtverteidiger neben dem neu mandatierten Wahlverteidiger noch als sogenannter Sicherungsverteidiger benötigt wird.

In Absatz 2 sind diejenigen Fälle erfasst, in denen das Recht des Beschuldigten, als Pflichtverteidiger einen von ihm ausgewählten Verteidiger zu erhalten, zunächst nicht oder nicht ausreichend gewahrt werden konnte. Weiter sind auch hier von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel normiert worden.

Praxishinweise

Ein solcher Wechsel ist einerseits bei endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu ermöglichen, wobei für die genaue Bestimmung weiterhin auf die Rechtsprechung zurückzugreifen. Andererseits ist nun der Fall geregelt, in dem ein Verteidigerwechsel aus Gründen der Verfahrensfairness geboten ist. Damit sollen grobe Verstöße des Verteidigers gegen die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erfasst werden, die eine angemessene Verteidigung des Mandanten ersichtlich gefährden, etwa wenn ein Verteidiger in einer Haftsache den Mandanten monatelang nicht aufsucht und auch sonst völlig untätig bleibt. Die Auswechslung des Pflichtverteidigers kann in diesem Fall unabhängig vom Willen des Beschuldigten erfolgen, der jedoch vorher anzuhören ist.

7. § 144 StPO

Neuer Gesetzestext:

§ 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.

(2) Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.

Grundsätzliches

In der StPO fehlten zuvor Vorschriften zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen und wie lange ein sogenannter Sicherungsverteidiger bestellt werden kann. Dennoch war es in der Praxis – gerade in Umfangsverfahren – sehr verbreitet, zusätzlich zu einem Wahl- oder Pflichtverteidiger weitere Verteidiger insbesondere zur Sicherung der Hauptverhandlung zu bestellen. Die Umsetzung der PKH-Richtlinie nimmt die Neufassung zum Anlass, Voraussetzungen und Dauer der Bestellung eines Sicherungsverteidigers, gesetzlich zu regeln.

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen der – vom Willen des Beschuldigten unabhängigen – Bestellung weiterer Verteidiger. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nur eröffnet, wenn es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt und der Beschuldigte bereits einen Verteidiger hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Wahl- oder Pflichtverteidiger handelt. Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung eines weiteren Verteidigers ist, dass dessen Bestellung (und Anwesenheit) zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Eine solche Erforderlichkeit kann sich zunächst aus der Person des bisherigen Verteidigers ergeben, so wenn dessen Teilnahme am Verfahren, insbesondere an der Hauptverhandlung, aus Gründen in seiner Person (Unzuverlässigkeit, Krankheit) nicht gesichert ist. Sie kann sich auch aus dem Umfang des Verfahrens ergeben, etwa wenn bei einer Vielzahl von Fortsetzungsterminen Ausfälle und Terminkollisionen unvermeidlich sind, wegen der Notwendigkeit der Einhaltung der Unterbrechungsfristen sowie des insbesondere in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatzes die Verhandlung aber dennoch stattfinden muss. Nicht zuletzt kann wegen der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines einzigen Verteidigers nicht ausreichen. Liegen die Voraussetzungen vor, steht es im Ermessen des Gerichts, dem Beschuldigten einen oder zwei weitere Verteidiger zu bestellen. Die Anzahl richtet sich nach der Stärke des Sicherungsbedürfnisses bzw. der Schwierigkeit der Rechts- oder Sachlage.

Praxishinweise

Die Dauer der besonderen Bestellung ist in Absatz 2 geregelt: So kann die Bestellung nach allgemeinen Grundsätzen denklogisch dann aufgehoben werden, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung gar nicht mehr vorliegt. Darüber hinausgehend ist die Sicherungsverteidigung aber immer dann aufzuheben, wenn gerade ihre speziellen Voraussetzungen entfallen sind. Die Verweisung stellt zudem klar, dass der Beschuldigte auch vor der Bestellung eines Sicherungsverteidigers die Gelegenheit erhalten muss, einen Verteidiger zu bezeichnen. Außerdem muss eine gerichtliche Auswahl des Sicherungsverteidigers anhand der neu geregelten Qualitätskriterien erfolgen.

C. Reaktionen auf die Änderungen

Vorauszuschicken ist, dass die längst überfällige Neufassung des Instituts der notwendigen Verteidigung auf breiter Ebene grundsätzlich begrüßt wird. Der Teufel steckt wie so oft jedoch im Detail – und hier wird dann doch an einigen Punkten Kritik laut.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass sich die Neufassung am sog. „Merits Test“ zur Notwendigkeit der Verteidigung orientiert. Damit werde am bestehenden System festgehalten und nicht die materielle Bedürftigkeit des Beschuldigten zum Kriterium erhoben, sondern die Pflichtverteidigung in erster Linie anhand der Umstände des Vorwurfs bestimmt, seiner justiziellen Behandlung sowie der sich hieran knüpfenden potentiellen Rechtsfolgen. Ebenso begrüßt der DAV die Normierung des „Verteidigers der ersten Stunde“, der spätestens vor der Vernehmung des Beschuldigten beizuordnen ist. Allerdings lehnt er die Einschränkung wegen einer gegenwärtigen Gefährdung von Freiheit, Leib oder Leben einer Person oder einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens unter rechtsstaatlichen Aspekten ab. Die Ausnahmen seien auch nicht in der Richtlinie enthalten.

Der Deutsche Richterbund unterstützt die Neuregelung der notwendigen Verteidigung in weiten Teilen. Er begrüßt insbesondere, dass kein neues Institut der Prozesskostenhilfe in das Strafverfahren eingeführt wurde, sondern dass es bei den bewährten Instrumenten der Pflichtverteidigung und der Bestellung eines Rechtsbeistands bleibt. Der Deutsche Richterbund ist allerdings der Auffassung, dass die notwendige Verteidigung nicht weiter gehen sollte, als europarechtlich geboten, und fordert klarere und für die Praxis einfacher zu handhabende Regelungen. Insbesondere sei die allgemeine Ausweitung auf das Ermittlungsverfahren von der Richtlinie nicht geboten und abzulehnen.

Der Frankfurter Fachanwalt für Strafrecht Prof. Dr. Holger Matt, Honorarprofessor an der 
Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, gab an, die Neufassung verfolge in europarechtswidriger Weise eine Minimierung und Aushöhlung der notwendigen Verteidigung, „verschlimmbessere“ den ursprünglichen Referentenentwurf und mache Korrektur- und Ergänzungsbedarf bei einzelnen neuen Regelungen erforderlich. Der Zugang zum Recht müsse für diejenigen abgesichert werden, die dies aus eigenen Kräften nicht könnten oder wollten. Matt merkte auch an, dass die frühe Verteidigung generell keine unzuträgliche Verzögerung von Strafverfahren bewirke, sondern, ganz im Gegenteil, nicht selten eine Beschleunigung.

Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Helmut Pollähne, Honorarprofessor für Strafrecht an der Universität Bremen, meint, es gebe gute Gründe die Verteidigung von Beschuldigten in ein frühes Stadium der Ermittlungen vorzuverlegen und es nicht bei Hinweisen der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu belassen. Kritisch sieht er dagegen den Umstand, anwaltlichen Beistand von einem Antrag abhängig zu machen. Dies sei ein Bruch im bewährten System der Pflichtverteidigung.

Aber auch die Vertreter der Ermittlerseite tragen Bedenken. Andreas Heuer, Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, sagte, die Fassung sei abzulehnen, da sie in weiten Teilen nicht dem Regelungsgehalt der PKH-Richtlinie entspreche und deren Vorgaben zum Teil zuwiderlaufe. Da sich Beschuldigte bereits nach früherem Recht in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen konnte, entspreche die Ausweitung der notwendigen Verteidigung nicht dem Regelungsgehalt der PKH-Richtlinie. Dort sei ein Anspruch auf finanzielle Hilfe, keine zwangsweise Beiordnung, auch nicht im Ermittlungsverfahren, vorgesehen. Heuer fügte hinzu, dass die Umsetzung etwa bereits bei der ersten Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei erhebliche negative Auswirkungen auf die Strafverfolgung haben werde.

Dirk Peglow, stellvertretender Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), erwartet von der Umsetzung eine nachhaltige Veränderung der polizeilichen und justiziellen Praxis, deren Folgen im Hinblick auf die Aufklärung schwerer Straftaten noch nicht absehbar seien. Aufgrund der Vorverlagerung der Pflichtverteidigerbestellung auf den Zeitpunkt vor der ersten polizeilichen Vernehmung stehe eine wesentliche Abkehr von der bisherigen Rechtspraxis an, die diese Entscheidung bislang erst zum Zeitpunkt der richterlichen Vorführung für erforderlich erachtet habe.

Prof. Dr. Matthias Jahn vom Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie der 
Goethe-Universität Frankfurt am Main, Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, begrüßte die Änderungen, sah einige Punkte aber auch kritisch. Von einem Ende des Strafverfahrensrechts könne jedoch keine Rede sein. Die Umsetzung der Richtlinie innerhalb des bisherigen Systems der notwendigen Verteidigung verstößt aus seiner Sicht nicht gegen die Richtlinienvorgaben.

Wenig überraschend stehen sich die Bewertungen also teilweise diametral gegenüber. Nun bleibt zunächst abzuwarten, wie sich die Änderungen auf die Praxis auswirken. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier die Ruhe behält und nicht wieder in (blinden) Aktionismus verfällt. Anschließend können die Neuregelungen untersucht und überprüft werden, um zu evaluieren, wo noch weiterer Anpassungsbedarf besteht.

Bild: Marten Bjork/Unsplash