Rechtsanwalt Martin Voß LL.M. Fachanwalt für Strafrecht Braunschweig

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) – Wann bin ich verpflichtet, zu helfen?

Stellen Sie sich vor, Sie werden an einem Feiertag im Vorraum einer Bankfiliale plötzlich ohnmächtig und schlagen beim Sturz mit dem Kopf auf den Boden auf und bleiben dort bewusstlos liegen. Die nachfolgenden Kunden nehmen Sie allesamt eindeutig wahr, kümmern sich aber nicht weiter um Sie oder versuchen Ihnen zu helfen – stattdessen gehen sie um Sie herum, steigen über Sie drüber, erledigen ihre Bankgeschäfte und verlassen das Gebäude wieder. Unterlassene Hilfeleistung: Ein Szenario, das in Deutschland undenkbar ist? Keineswegs – wie ein Fall aus dem Oktober 2016 zeigt, der nun – unter großer medialer Beachtung – vor dem Amtsgericht Essen-Borbeck verhandelt wurde. Dieses verhängte gegen eine Frau und zwei Männer mit Urteil vom 18.09.2017 Geldstrafen in Höhe von 90 bzw. 80 Tagessätzen. Urteil: Unterlassene Hilfeleistung. Eine gute Gelegenheit, um sich mit den Grundsätzen dieses Delikts auseinanderzusetzen.

Der Sachverhalt Unterlassene Hilfeleistung

Ein 83-jähriger Rentner hatte am Tag der Deutschen Einheit im vergangenen Jahr eine Essener Bankfiliale betreten, um eine Überweisung zu tätigen. Dabei stürzte er und knallte mit dem Kopf gegen einen Bankautomaten. Zweimal versuchte er sich aufzurappeln und fiel dabei jeweils ungebremst auf den Hinterkopf. Schließlich bleibt er rücklings bewusstlos im Vorraum der Bank liegen. Videoaufnahmen zeigten, dass erst der fünfte nachfolgende Kunde rund 20 Minuten später einen Notruf absetzte und Hilfe rief. Die vier Kunden davor hatten sich nicht um den Mann gekümmert. Der Mann verstarb schließlich eine Woche später in einem Krankenhaus an einem Schädel-Hirn-Trauma.

Das Urteil

Drei der vier Kunden, die den Rentner ignoriert hatten, mussten sich nun vor dem Amtsgericht Essen-Borbeck verantworten – ein viertes Verfahren wurde aufgrund des Gesundheitszustandes des Angeklagten abgetrennt. Die Angeklagten zeigten sich allesamt geständig, einsichtig und bedauerten ihr Verhalten. Unisono gaben sie an, den Mann für einen Obdachlosen gehalten zu haben. Damit konnte jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht von der Unschuld überzeugt werden. Zumal die damals am Unfallort eingetroffenen Polizeibeamten angaben, dass für sie aufgrund der gepflegten Erscheinung sofort klar war, dass es sich nicht um einen Obdachlosen handelte, sondern um eine Person, die dringend Hilfe benötigte. Nicht klären ließ sich, ob das Leben des Rentners durch einen früheren Notruf hätte gerettet werden können. Auch zwei Gutachter konnten insoweit keine sicheren Feststellungen treffen. Klar ist nur, dass ein schnelleres Eingreifen eines Notarztes nicht zwingend zum Überleben des Mannes beigetragen hätte.

Die Staatsanwaltschaft hatte hohe Geldstrafen zwischen 150 und 170 Tagessätzen gefordert, um „ein deutliches Zeichen gegen eine wegsehende Gesellschaft zu setzen“. Das Gericht verhängte in seinem Schuldspruch Geldstrafen zwischen 80 und 90 Tagessätzen, insgesamt müssen die Angeklagten so zwischen 2.400 EURO und 3.600 EURO bezahlen. Der Richter bescheinigte den Angeklagten in seiner Urteilsbegründung eine „Scheißegal-Haltung“. So hätten sie billigend in Kauf genommen, dass der in der Bank liegende Rentner Hilfe benötigte. „Keiner wollte Hilfe leisten“, führte er weiter aus. Zugunsten der Angeklagten wurden die fehlenden Vorstrafen, die nicht nachweisbare Mitursächlichkeit für den Tod sowie die Belastung durch das öffentlichkeitswirksame Verfahren berücksichtigt.

Das letzte Wort ist in dem Fall wohl noch nicht gesprochen. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft recht wahrscheinlich. Gut möglich also, dass das Verfahren in einer zweiten Instanz noch einmal neu aufgerollt wird.

Das Dilemma

Der Fall erlangte nach Bekanntwerden im vergangenen Jahr große Aufmerksamkeit in den Medien. In zahlreichen Talkshows wurde über die Verrohung der Sitten in Deutschland diskutiert. Das Meinungsbild zeigte sich dabei durchaus zwiegespalten. Während auf der einen Seite ein großer Konsens in dem Punkt bestand, dass hilflosen Menschen – bzw. Menschen, die sich in einer Notsituation befinden – unbedingt geholfen werden muss statt wegzusehen, berichteten auf der anderen Seite viele Menschen von negativen Erfahrungen in einer vergleichbaren Situation. So führte etwa einer der Angeklagten in dem zu Grunde liegenden Fall aus, er habe den Rentner für einen schlafenden Obdachlosen gehalten (tatsächlich nutzen Obdachlose Bankvorräume immer wieder als Schlafmöglichkeit), eine weitere Angeklagte sprach davon, schon öfters von Obdachlosen belästigt worden zu sein. Losgelöst vom konkreten Fall mag es tatsächlich in der Praxis teilweise schwierig zu entscheiden sein, ob sich eine hilfsbedürftige Person vor einem befindet und/oder wie weit die Hilfe in einer entsprechenden Situation gehen muss.

Die Rechtslage

Die unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c StGB normiert und ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt. Der Wortlaut der Norm gibt dabei auch Nicht-Juristen bereits einen guten Überblick:

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Um es einmal klar vorweg zu sagen: Das Gesetz nimmt keine Unterscheidung zwischen einem Obdachlosen, Betrunkenen, Drogenabhängigen oder dem „feinen Herrn“ vor. Grundsätzlich sind Sie also verpflichtet, jedem Menschen zu helfen. Ein Unglücksfall ist jedes plötzliche Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht – etwa ein Unfall. Erforderlich ist die Hilfe, wenn ohne sie die Gefahr besteht, dass eine der tatbestandlichen Notsituationen sich zu einer nicht ganz unerheblichen Beschädigung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert auswirkt. Die Hilfe ist in aller Regel sofort zu leisten, damit die Rettungschancen nicht gemildert werden. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn der Verletzte wirksam auf Hilfe verzichtet oder wenn Hilfe von vornherein aussichtslos ist. Faktoren für die Zumutbarkeit sind Art und Umfang des drohenden Schadens, Schadensnähe und konkrete Rettungschancen einerseits sowie Art und Umfang des aufzuopfernden Interesses und das mit der Rettungshandlung geknüpfte Risiko andererseits. Die Beurteilung hängt also stets vom Einzelfall ab. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass jeder verpflichtet ist, die ihm bestmögliche Hilfe zu leisten. Jedoch muss sich niemand dafür in erhebliche Gefahr begeben. Ein greifbares Beispiel: So kann etwa von einem Nichtschwimmer nicht erwartet werden, einen Ertrinkenden aus dem Meer zu retten. Dennoch sind Sie auch in einem solchem Fall dazu verpflichtet, in anderer Ihnen möglicher Art und Weise Hilfe zu holen. Weiter lässt sich festhalten, je höherrangig das bedrohte Rechtsgut ist (etwa das Leben), desto mehr ist zumutbar. Strafbar machen Sie sich zudem auch, wenn sie nicht nur einfach weitergehen, sondern etwa dem Unfallgeschehen beiwohnen, ohne Hilfe zu leisten – sie also einfach „gaffen“. Machen sie Foto- oder Videoaufnahmen, droht zudem eine Strafbarkeit nach § 201a StGB. Weitaus höhere Strafen sind zudem möglich, wenn sie trotz einer sogenannten Garantenpflicht eine Hilfeleistung unterlassen. Diese kommt etwa in Betracht aufgrund enger natürlicher Verbundenheit/Familiengemeinschaft (z.B. Eltern oder Ehegatten), aus freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten (z.B. bei Ärzten), Gefahrengemeinschaft (z.B. Bergsteigergruppen, Forschungsexpeditionen) oder besonderer Amtsstellung (Polizei, Feuerwehr etc.). Relevant sind in der Praxis vor allem auch die Fälle des pflichtwidrigen gefährlichen Vorverhaltens (sog. Ingerenz). Denkbar ist hier das Verursachen eines Unfalls, durch den die Gefahrenlage entsteht.

Sie sind Beschuldigter?

Sehen Sie sich selbst des Vorwurfs einer unterlassenen Hilfeleistung ausgesetzt, sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Bereits Kleinigkeiten können hier entscheidende juristische Bedeutung haben und große Unterschiede ausmachen. Vor einer Aussage sollten Sie deshalb unbedingt einen qualifizierten Strafverteidiger konsultieren, der dann entsprechende Akteneinsicht beantragen wird. In der Folge kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie gewählt werden, um die für Ihre Lage bestmögliche Lösung zu erzielen.

Dieser Beitrag ist auch als Rechtstipp bei anwalt.de erschienen.