Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Internet-Tauschbörsen – Eltern, verratet Eure Kinder!?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer heute veröffentlichen Entscheidung (Beschluss vom 18.02.2019 – Az. 1 BvR 2556/17) entschieden, dass Eltern zwar verschweigen dürfen, welches ihrer Kinder über den Internetzugang der Familie eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die Karlsruher Richter stellten jedoch gleichzeitig klar, dass es dann nur konsequent und rechtmäßig ist, wenn sie als Anschlussinhaber in Anspruch genommen werden. Daran ändert auch der grundrechtssensible Bereich von Ehe und Familie nichts.

Vorgeschichte zu Tauschbörsen

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin als Inhaberin der Verwertungsrechte des Albums „Loud“ der Künstlerin Rihanna nahm die Beklagten erstinstanzlich erfolgreich wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz sowie auf Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Die Beklagten bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und verwiesen darauf, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Darüber hinaus erklärten die Beklagten – und das ist von besonderer Bedeutung – sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Nähere Angaben hierzu verweigerten sie jedoch.

Nachdem bereits die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben war, wies auch der BGH die Revision zurück. Allgemein führte der Senat zunächst aus, dass im Ausgangspunkt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich seien. Allerdings spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage müsse sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handele, die der Klägerin unbekannt seien. In diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe. Entspreche der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, so sei es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Bedeutung des Urteils zur Haftung

Das Urteil hatte damals hohe Wellen geschlagen und enorme mediale Aufmerksamkeit erlangt. „Eltern haften für ihre Kinder“ oder „Sippenhaft“ waren gängige Schlagworte in diesem Zusammenhang. Dabei war die Entscheidung genau so zu erwarten gewesen und bot inhaltlich wenig bis gar nichts Neues im Hinblick auf die zuvor ergangene BGH-Rechtsprechung. So war bereits damals offensichtlich, dass die im Streitfall gewählte Verteidigungsstrategie nicht den Regelfall darstellen dürfte (und sei es auf Kosten eines Prozessbetruges). Der Vortrag „man wisse, wer die Verletzungshandlung begangen hat aber verrate den Namen nicht“ ist schlichtweg nicht zu empfehlen. Denn eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses zwar wie dargelegt eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Nicht ausreichend ist die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss. Die sekundäre Darlegungslast geht also grundsätzlich nicht so weit, den Täter der Urheberrechtsverletzung zu benennen. Allerdings muss konkret vorgetragen werden, dass in Betracht kommende Angehörige zum fraglichen Zeitpunkt zuhause waren, das Internet konkret genutzt haben könnten und über welche Endgeräte sie das Internet nutzen und ob ihr übliches Nutzungsverhalten und ihre Kenntnisse die Rechtsverletzung plausibel erscheinen lassen. Mit einer anderen Verteidigungsstrategie hätte damit im konkreten Fall eine Verurteilung wohl abgewandt werden können.

Entscheidung des BVerfG bezüglich der Tauschbörsen

Das Bundesverfassungsgericht machte erwartungsgemäß darauf aufmerksam, dass der in Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) verbürgte Schutz der Familie Eltern nicht davor bewahre, selbst belangt und in Anspruch genommen zu werden, wenn sie sich schützend vor ihre volljährigen Kinder in Sachen illegales Filesharing stellen wollen. Ein entsprechender Eingriff in dieses Grundrecht sei durch das ebenfalls gewichtige Eigentumsrecht des Rechteinhaber aus Art. 14 GG gerechtfertigt. Die Rechtsfindung des Bundesgerichtshofs und der Vorinstanzen sei nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde scheiterte damit, die Karlsruher Richter nahmen diese gar nicht erst zur Entscheidung an. Konkret haben die Eltern in der Praxis ein Wahlrecht, entweder sie offenbaren den „Täter“ oder sie haften selbst als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung. Noch einmal: Konkret gilt dies jedoch nur, wenn die Eltern aussagen, sie wüssten wer den Rechtsverstoß begangen hat. Denn zu konkreten Nachforschungen innerhalb der Familie ist der Anschlussinhaber auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet. Es muss also die Internetnutzung eines Familienmitglieds nicht dokumentiert oder ein entsprechender Computer auf die Existenz von Filesharing-Software untersucht werden.

Dieser Beitrag ist auch als Rechtstipp auf der Plattform anwalt.de erschienen.