Betriebliche Weihnachtsfeier – eine Pflichtveranstaltung?

Die Zeit der Weihnachtsfeiern ist längst in vollem Gange. Geht es dabei um das traditionelle Treffen des Kegelclubs, der Fußballmannschaft oder eines alten Freundeskreises, ist die Vorfreude bei allen Beteiligten in der Regel verständlicherweise groß und ein Highlight zum Jahresabschluss. Anders sieht es dagegen bei vielen Arbeitnehmern bei der obligatorischen Weihnachtsfeier des Betriebes oder des Unternehmens aus. Für viele ist diese nur eine lästige Pflicht, andere wissen nicht wirklich, wie sie sich verhalten sollen. Darüber hinaus bestehen zahlreiche rechtliche Unsicherheiten, die ich nachfolgend für Sie aufklären möchte.

Muss ich überhaupt teilnehmen?

Die häufigste Frage, die an Juristen in diesem Zusammenhang herangetragen wird, ist, ob man überhaupt verpflichtet ist, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Diese Frage wird häufig mit einem schlichten „Nein!“ beantwortet. Tatsächlich muss man jedoch wie so häufig differenzieren. Regelmäßig finden betriebliche Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit in den Arbeitsstunden statt. Ist dies der Fall, ist eine Teilnahme in der Tat nicht verpflichtend. Vereinfacht gesagt: Dies ist Ihre Freizeit und diese können Sie als Arbeitnehmer verbringen wie Sie wollen. Aus dem gleichen Grund können Sie bei einer Teilnahme auch keine Überstunden auf Ihrer Habenseite verbuchen.

Etwas anders sieht die Sache bei einer Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit aus. Zunächst muss auch in dieser Konstellation festgehalten werden, dass eine Teilnahme nicht verpflichtend ist. Aber während die Kollegen dann eben feiern, müssen Sie ganz regulär weiterarbeiten. Umgekehrt formuliert: Sie dürfen dann also auch nicht einfach nach Hause gehen. Eine Weiterführung der Arbeit kann aber natürlich auch nur soweit von Ihnen verlangt werden, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse möglich ist. Eine Kürzung des Lohns oder eine Verrechnung mit den Urlaubstagen ist nicht erlaubt.

Eine völlig andere Frage ist es dagegen, ob es sinnvoll ist, die Weihnachtsfeier Ihres Unternehmens sausen zu lassen. Meistens ist es für die Karriereleiter oder den Betriebsfirma deutlich klüger, zumindest für einen Anstandsbesuch zu erscheinen. Ein pauschaler Rat ist an dieser Stelle aber nicht möglich und Sie müssen selbst entscheiden.

Wichtig: Auch der umgekehrte Fall ist in der Praxis nicht völlig unwichtig. Denn zwar können Sie zum Besuch der Weihnachtsfeier nicht gezwungen werden, auf der anderen Seite haben Sie allerdings grundsätzlich ein Teilnahmerecht. So dürfen Sie unter Berücksichtigung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht willkürlich ausgeschlossen werden. Auf der anderen Seite haben die Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf die Durchführung einer Weihnachtsfeier.

Nicht über die Stränge schlagen

Während viele die Nichtteilnahme ihrer Kollegen an der Weihnachtsfeier nicht ansatzweise nachvollziehen können, haben einige gute Gründe für ihr Fernbleiben. Denn wenn der Alkohol bei der Party fließt, lauern einige Fallstricke. So ist die Weihnachtsfeier kein rechtsfreier Raum, auch hier gelten die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Wer sich daneben benimmt und im Neandertalerrausch seine Kollegen oder seinen Chef beleidigt oder belästigt, riskiert eine verhaltensbedingte und im Extremfall sogar eine fristlose Kündigung. Wer seinen Chef also „Wichser“ oder „Arschloch“ nennt oder diesem den Mittelfinger zeigt, hat schlechte Karten. Das gleiche gilt für den tätlichen Angriff auf einen Kollegen – selbst wenn man bereits über 20 Jahre Betriebszugehörigkeit vorzuweisen hat.

Wichtig: Auf nicht wenigen Weihnachtsfeiern werden Geschenke an die teilnehmenden Arbeitnehmer verteilt. Wer nicht dabei ist, hat vereinfacht gesagt Pech gehabt. Dabei ist es völlig egal, ob man freiwillig fernbleibt oder man krank ist, einen entsprechenden Anspruch auf Gleichbehandlung gibt es nicht.

Versicherungsschutz

Da die Weihnachtsfeier eine betriebliche Veranstaltung ist, greift der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei ist es egal, ob die Party auf dem Betriebsgelände stattfindet oder nicht. Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten, die mit der Veranstaltung in Verbindung stehen abgedeckt, auch der direkte Heimweg – aber: Das Ende der Feier bestimmt der Chef! Wer danach noch weitermacht und sich dann verletzt, kann sich nicht auf einen Arbeitsunfall berufen.

Wichtig: Alkohol schließt den Versicherungsschutz nicht grundsätzlich aus. Hier muss stets auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. So ist der genaue Grad der Alkoholisierung von Bedeutung beziehungsweise inwiefern die Alkoholisierung den Unfall verursacht hat.