Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist den meisten Bürgern dringend zu empfehlen und fast immer eine gute Idee. Denn ehe man sich versieht, ist man rechtlichen Schwierigkeiten ausgesetzt und braucht professionelle Unterstützung. Mit einer Rechtsschutzversicherung hat man in diesem Fall die notwendige Sicherheit im Rücken und gleichzeitig die volle Kostenkontrolle. Auch zur Auslotung der eigenen Optionen – im Sinne einer Beratung – kann eine Rechtsschutzversicherung Gold wert sein. Doch während der Versicherungsumfang bei zivilrechtlichen Streitigkeiten (gerade der Schutz im Arbeitsrecht und bei Straßenverkehrsangelegenheiten ist beliebt und nahezu unabdingbar) relativ umfassend ist, stellt sich die Sachlage bei Sachverhalten mit strafrechtlichem Bezug deutlich differenzierter dar. So wird weitläufig die Ansicht vertreten, dass die Rechtsschutzversicherung im Strafrecht wertlos ist. Warum dies in dieser Eindeutigkeit nicht stimmt und welche Aspekte zu berücksichtigen sind, wird im Folgenden erläutert.
Wann übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Wenn eine Fahrlässigkeitstat im Raum steht, bestehen gegen eine Kostenübernahme seitens der Versicherungen grundsätzlich keine Bedenken. In der Praxis können hier zum Beispiel die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), eine Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) relevant werden. Bei Delikten, die ausschließlich vorsätzlich begangen werden können, gelten jedoch völlig andere Vorzeichen. Denn hier zahlen Versicherungen grundsätzlich nicht. Bei dem Vorwurf eines Diebstahls oder eines Betruges hat man also in der Mehrzahl der Fälle schlechte Karten. Zu beachten ist weiter, dass die Versicherung unter Umständen bereits erstatte Kosten vom Versicherungsnehmer zurückverlangen kann, wenn sich ein ursprünglicher Fahrlässigkeitsvorwurf doch als vorsätzliche Tat herausstellt. Umgekehrt kann sich auch der Vorwurf einer Vorsatztat nicht bestätigen und es bleibt letztlich „nur“ eine fahrlässige Begehung. Dann besteht regelmäßig rückwirkend Versicherungsschutz und doch ein Anspruch auf Kostenerstattung.
Umfassender Strafrechtsschutz als Zusatzoption
Einige Rechtsschutzversicherungen bieten aber eine spezielle strafrechtliche Zusatzoption an. Dann werden die Kosten zunächst auch beim Vorwurf einer vorsätzlichen Tat übernommen. Allerdings darf es dann am Ende des Verfahrens nicht zu einer Verurteilung kommen, sonst kann die Versicherung die Kosten wiederum zurückfordern. Ob eine solcher zusätzlicher Schutz, der natürlich auch mit weiteren Kosten verbunden ist, sinnvoll ist, muss unter dem Strich jeder für sich selbst entscheiden.
Deckungsschutz bei Ordnungswidrigkeiten
Deutlich besser sieht die Situation dagegen bei Verfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht aus – hier macht sich eine Rechtsschutzversicherung häufig auch in einem strafrechtlichen Zusammenhang bezahlt. Vor allem bei Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht wird häufig eine Deckungszusage der Versicherung bemüht. Denn hier kann sich der Versicherungsnehmer grundsätzlich auf seine Rechtsschutzversicherung verlassen. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, ob im ein vorsätzliches oder ein fahrlässiges Delikt zur Last gelegt wird. Ausnahmen bestehen lediglich in den seltenen Fällen, in denen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts nicht der Sicherheit und der Ordnung des Verkehrs dienen.
So gehen Sie bei einer Rechtsschutzversicherung richtig vor
Häufig empfehlen Versicherungen bestimmte Rechtsanwälte – an diesen Rat sind Sie jedoch keinesfalls gebunden. Oftmals bestehen mit diesen empfohlenen Rechtsanwälten Rationalisierungsabkommen, sodass es der Versicherung vor allem darum geht, Gebühren zu sparen, als den für Sie optimalen Rechtsanwalt zu empfehlen. Sie können sich vielmehr jedes zugelassenen Rechtsanwalts in Deutschland bedienen. Haben Sie positive Erfahrungen während einer rechtlichen Beratung in der Vergangenheit gemacht, wurde Ihnen ein spezieller Rechtsanwalt empfohlen oder benötigen Sie einen auf einen auf das Strafrecht spezialisierten Verteidiger, sollten Sie also keineswegs vorschnell der Empfehlung der Versicherung folgen.
Dieser Beitrag ist auch als Rechtstipp auf der Plattform anwalt.de veröffentlicht worden.