Strafbarkeit durch Benutzung von gefälschtem Impfpass

Durch unterschiedlichste Corona-Verordnungen in Deutschland wurde und wird oftmals ein Impfnachweis benötigt, um nicht komplett aus dem gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen zu werden. So manch einer versucht(e), diese 2G- bzw. 3G-Regeln mit gefälschten Impfnachweisen zu umgehen, wodurch die Zahl der gefälschten Impfpässe und Impfzertifikate innerhalb kürzester Zeit drastisch zunahm. Die Rechtslage ist nicht so ganz einfach, doch wer mit einem gefälschten Pass erwischt wird, dem drohen zumindest seit dem 24.11.2021 empfindliche Strafen.

Impfpassfälschung als Urkundenfälschung?

In dem Fall einer Impfpassfälschung könnte man natürlich zuerst an eine Urkundenfälschung aus § 267 Strafgesetzbuch (StGB) denken. Jedoch gibt es eine Spezialnorm, den § 277 StGB („Unbefugtes Herstellen von Gesundheitszeugnissen“), die Anwendung finden könnte, weil Impfpässe auch sog. Gesundheitszeugnisse sind.

Beim Vergleich zwischen den § 267 StGB und § 277 StGB fällt auf, dass § 277 StGB das Herstellen und Gebrauchen eines falschen Gesundheitszeugnisses nur unter Strafe stellt, wenn man Behörden oder Versicherungsgesellschaften täuscht. Beim § 277 StGB liegt die Höchststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe, bei der Urkundenfälschung hingegen schon bei maximal 5 Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe.

Es gibt im Wesentlichen zwei unterschiedliche Auffassungen, wie sich der § 277 StGB zu § 267 StGB verhält. Zum einen wird die Meinung vertreten, dass § 267 StGB immer dann greift, wenn § 277 StGB einen Fall nicht erfasst und zum anderen die Auffassung, dass § 277 StGB eine sog. Sperrwirkung gegenüber § 267 StGB hat, wenn es sich um ein Gesundheitszeugnis handelt.

Rechtlich gesehen stellt die Fälschung und das Verwenden von falschen Impfnachweisen und Attesten eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB dar. Wenn es sich bei der gefälschten Urkunde aber um ein Gesundheitszeugnis handelt, mit dem Behörden getäuscht werden, gibt es gem. § 277 StGB einen milderen Strafrahmen als bei § 267 StGB.

Die zweite Auffassung besagt, dass in allen Fällen, in denen es sich um eine Straftat im Zusammenhang mit dem Gebrauchen eines Gesundheitszeugnisses handelt, eine Sperrwirkung gegenüber § 267 StGB eintritt – auch wenn dadurch Strafbarkeitslücken entstehen könnten.

Der Gesetzgeber hat 1871 natürlich nicht daran gedacht, dass ein Impfpass in Bezug auf eine Pandemie eine so große Bedeutung erlangen könnten. Falsche Gesundheitszeugnisse wurden daher als weniger „gefährlich“ betrachtet als andere gefälschte Urkunden, weshalb nur diesen speziellen Fälle unter eine geringere Strafandrohung gestellt wurden.

Straftatbestände im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und im StGB

Seit dem 01.06.2021 ist es bereits strafbar, wissentlich eine unrichtige Schutzimpfung zu dokumentieren (§ 74 Abs. 2 IfSG), eine Bescheinigung über einen Impf- oder Testnachweis unrichtig auszustellen (§ 75a Abs. 1 IfSG) oder solche unrichtigen Dokumentationen oder Bescheinigungen zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen (§ 75a Abs. 2 IfSG). Die Folgen daraus sind eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu einem bzw. zwei Jahren.

Auch sind die Urkundsdelikte aus den §§ 277 bis 279 StGB, die das Ausstellen und den Gebrauch von Gesundheitszeugnissen behandeln, auch schon vor der Corona-Pandemie relevant gewesen. Es war aber eben – wie oben dargelegt – nur strafbar, wenn man diese Gesundheitszeugnisse zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften verwendete. In Restaurants, Bars und ähnlichen Einrichtungen war der Gebrauch eines gefälschten Impfnachweises hingegen straffrei.

Vorlage eines gefälschten Impfpasses in Apotheken nach alter Rechtslage strafbar?

Dem OLG Karlsruhe lag jüngst ein Fall vor, in dem einem 32 Jahren alten Mann vorgeworfen wurde, versucht zu haben, am 03.11.2021 in einer Apotheke mit einem gefälschten Impfpass ein digitales Impfzertifikat zu erlangen. Dies ist dem Mann aber nicht gelungen, da die Fälschung erkannt wurde. Das Amtsgericht Lörrach verurteilte den Mann am 08.02.2022 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von insgesamt 6.000 €. Der Mann legte gegen dieses Urteil Revision ein.

Nach Rechtsansicht des OLG Karlsruhe erfüllt die Tat des Mannes den Tatbestand der Urkundenfälschung, jedoch sei abzuwägen, ob der Annahme einer strafbaren Urkundenfälschung bei Taten vor dem 24.11.2021 eine Sperrwirkung des Tatbestandes über den Gebrauch falscher Gesundheitszeugnisse aus § 279 StGB entgegensteht oder nicht. Vor dem 24.11.2021 sei aber nur der Gebrauch vor Behören oder Versicherungsgesellschaften strafbar gewesen. Das OLG Celle, das OLG Hamburg und das OLG Stuttgart unterstützen ebenso diese Auffassung.

Das BayObLG vertritt eine andere Meinung, und zwar, dass die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke, die nicht gemäß § 279 StGB strafbar gewesen sei, nicht als Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB angesehen werden kann. Auf dieser Linie urteilten auch das OLG Bamberg und mehrere andere Landgerichte.

Eine einheitliche Rechtsprechung existiert also nicht; insbesondere steht ein Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) noch aus. Daher erging durch das OLG Karlsruhe auch ein Vorlagebeschluss zum höchsten deutschen Strafgericht, das nunmehr für Klärung in Altfällen sorgen wird.

Welche Strafe droht nach neuer Rechtslage?

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz vom 24.11.2021 sind die Strafen im Zusammenhang mit gefälschten Gesundheitszeugnissen verschärft worden. Strafbar macht sich nunmehr, wer einen gefälschten Impfpass kauft, besitzt, nutzt, einer anderen Person überlässt oder mit solchen handelt. In besonders schweren Fällen sind höhere Strafen zu erwarten. Besonders schwer ist ein Fall regelmäßig dann, wenn gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt wird.

Laut § 275 Abs. 1a StGB ist jetzt auch das Vorbereiten der Herstellung gefälschter Impfausweise strafbar. Damit ist die Eintragung einer Impfung in einen leeren, noch nicht personalisierten Impfausweis, maschinell oder per Hand, gemeint.

Strafbar ist gemäß §§ 277 ff. StGB außerdem das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen von einer unberechtigten Person, die kein Arzt oder Apotheker ist, sowie einer berechtigten Person, die ein falsches Impfzertifikat ausstellt. Wer eine solche Bescheinigung benutzt, macht sich ebenfalls strafbar.

Fazit zur Situation bei Impfpassfälschung

Da die Rechtslage kompliziert und die Rechtsprechung (zumindest teilweise) uneinheitlich ist, muss jeder Sachverhalt eingehend geprüft und entsprechend bewertet werden. Eine anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für Strafrecht kann da sicher helfen. Allgemein ist natürlich anzuraten, sich ordnungsgemäß impfen zu lassen – zum Schutz der eigenen Gesundheit und zum Wohle aller!

Bild: Viarami via Pixabay