Filesharing: Haften Eltern wirklich für ihre Kinder? Anmerkung zur BGH-Entscheidung vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – „Loud“

Anmerkung zur BGH-Entscheidung vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – „Loud“.

Für große mediale Aufmerksamkeit sorgte in der vergangenen Woche eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema Filesharing, in der die Revision eines Ehepaares zurückgewiesen wurde, das erstinstanzlich zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten verurteilt worden war. Stichworte wie „Sippenhaft“ und „Eltern haften für ihre Kinder“ machten nach dem Urteil die Runde. Tatsächlich stellt sich jedoch die Frage, ob diese Entscheidung wirkliche Auswirkungen auf die Praxis hat oder ihre Tragweite nicht völlig überschätzt wird.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin als Inhaberin der Verwertungsrechte des Albums „Loud“ der Künstlerin Rihanna nahm die Beklagten erstinstanzlich erfolgreich wegen Urheberrechtverletzung auf Schadensersatz sowie auf Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Die Beklagten bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und verwiesen darauf, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Darüber hinaus erklärten die Beklagten – und das ist von besonderer Bedeutung – sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Nähere Angaben hierzu verweigerten sie jedoch.

Nachdem bereits die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben war, wies der BGH nun auch die Revision zurück. Allgemein führte der Senat zunächst aus, dass im Ausgangspunkt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich seien. Allerdings spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage müsse sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handele, die der Klägerin unbekannt seien. In diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe. Entspreche der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, so sei es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Bis zu diesem Punkt bietet die Entscheidung keine Neuigkeiten und entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 200, 76 Rn. 15 – „BearShare“; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – „Tauschbörse III“). Da die Kinder bereits alle volljährig waren, spielten in diesem Fall auch sonst zu beachtende Aufklärungspflichten keine Rolle. Entscheidender Faktor im streitgegenständlichen Verfahren war aber nun, dass die Beklagten vorgetragen hatten, zu wissen, welches Kind die Verletzungshandlung begangen habe. Aufgrund der Nichtangabe des Namens des Kindes genügten sie nach Meinung des Senats ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der widerstreitenden und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringenden Grundrechtspositionen der Parteien aus Art. 14 und Art. 6 des Grundgesetzes zumutbar. Infolgedessen sei der Anschlussinhaber zwar nicht verpflichtet, die Internetnutzung etwa seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Habe der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Auch insoweit beruft sich der BGH auf bereits bekannte Grundsätze. Denn schon in der „Afterlife“-Entscheidung (Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15) hatte der erste Senat im Lichte von Art. 6 GG ausgeführt, dass es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses regelmäßig nicht zumutbar sei, die Internetnutzung eines Familienangehörigen einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar sei es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers eines Familienangehörigen im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen. Lediglich die Feststellung, dass der Name des Familienmitglieds, der die Rechtsgutverletzung begangen hat, zur Abwendung einer eigenen Verurteilung offenbart werden müsse, ist neu.

Fragt man sich nun, welche Auswirkungen dies auf die Rechtspraxis hat, ist die Antwort recht eindeutig. Abgesehen davon dass die im Streitfall gewählte Verteidigungsstrategie nicht den Regelfall darstellen dürfte (und sei es auf Kosten eines Prozessbetruges), ist der Vortrag „man wisse, wer die Verletzungshandlung begangen hat aber verrate den Namen nicht“ nicht zu empfehlen. Denn eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses zwar wie dargelegt eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Nicht ausreichend ist die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss. Die sekundäre Darlegungslast geht also grundsätzlich nicht so weit, dass der Täter der Urheberrechtsverletzung benannt werden muss. Allerdings muss konkret vorgetragen werden, dass in Betracht kommende Angehörige zum fraglichen Zeitpunkt zuhause waren, das Internet konkret genutzt haben könnten und über welche Endgeräte sie das Internet nutzen und ob ihr übliches Nutzungsverhalten und ihre Kenntnisse die Rechtsverletzung plausibel erscheinen lassen.

Mit einer anderen „Verteidigungsstrategie“ hätte damit im konkreten Fall eine Verurteilung wohl abgewandt werden können. Änderungen in der Rechtspraxis ergeben sich damit also kaum. Vielmehr bestätigt die Entscheidung lediglich schon bekannte Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und fügt diesen nur aufgrund der Spezialkonstellation des hier gewählten Vortrages eine weitere Variante hinzu.

Dieser Beitrag ist auch als Rechtstipp bei anwalt.de veröffentlicht worden.